634 XLIX.
d. Ziffer 5 erhält als Ziffer 4 folgende Fassung:
4. Bei Bemessung der Höhe der Schadloshaltung (Ziffer 1) ist ein etwaiges höheres
Erträgnis der wandelbaren Bezüge vor oder nach der Zeit, für die eine Entschädigung
bezahlt werden soll, zu berücksichtigen. Es kann deshalb dem Gerichtsvollzieher die
teilweise Erstattung des im Laufe eines Jahres als Schadloshaltung bewilligten
Betrags aufgegeben werden, wenn sich bei der nach Jahresende vorzunehmenden
Prüfung herausstellt, daß die Bewilligung mit Rücksicht auf das Jahreserträgnis
seiner wandelbaren Bezüge überhaupt nicht oder nicht in dem erfolgten Maße
gerechtfertigt war. Ein Rechtsanspruch auf Schadloshaltung für den Ausfall an
wandelbaren Bezügen besteht nicht.
1I. Im § 25 werden die Worte
„den Betrag von 3000 +6“ durch die Worte „den Betrag von 3400 °6“ ersetzt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. November 1908.
Friedrich.
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.