660 LIV.
für die Beurkundung der Bewilligung von Sicherungshypotheken oder der Einigung
über die Bestellung von solchen, auch wenn sie mit der unter à bezeichneten Be-
urkundung verbunden wird,
für die Ausstellung von Bescheinigungen (Zeugnissen) über den Inhalt des Grund-
buchs, wenn die Beglaubigung durch den Hilfsbeamten erfolgt,
für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch oder aus den beim Grund-
buchamt aufbewahrten Urkunden, wenn die Beglaubigung durch den Hilfsbeamten erfolgt,
e. für die Beglaubigung von Unterschriften durch den Hilfsbeamten
½0 der Gebühr, welche im Falle
a für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags,
b für die Eintragung der Hypothek,
J für die Erteilung der Bescheinigung,
d für die Erteilung der Abschrift,
e für die Beglaubigung der Unterschriften
für die Staatskasse zu erheben ist.
2. Der Anteil des Hilfsbeamten beträgt in den Fällen 1n, b, c mindestens 1 Mark, in
den Fällen 1 d, c mindestens eine halbe Mark, in allen Fällen höchstens 10 Mark.
3. Wenn der Hilfsbeamte auf Grund eines nicht von ihm aufgenommenen Grundstücks-
veräußerungsvertrags lediglich die Auflassung beurkundet, so erhält er die Hälfte desjenigen
Betrags, welcher ihm für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags nach 1 a zukommen
würde, mindestens aber eine halbe Mark und höchstens 5 Mark.
9 626.
1. Für Kanzleigeschäfte, welche der Hilfsbeamte im Dienste des Grundbuchamts besorgt
und die von den Beteiligten besonders zu bezahlen sind, erhält der Hilfsbeamte folgende von
der Staatekasse zu erhebende Gebühren:
a. Die Gebühren für Gestattung der Einsicht des Grundbuchs, der Grundakten, des
Lagerbuchs und Vermessungswerks (§§ 92 Absatz 1 bis 4 und 95 AbsKatz 1 des
Kostengesetzes),
b. die Schreibgebühren des § 95 Absatz 3 des Kostengesetzes,
. von den sonstigen Schreibgebühren (§§ 87 Absatz 3, 93, 111 des Kostengesetzes) je
15 Pfennig für die Seite,
d. die Gebühren für Kopien aus dem Vermessungswerk (§ 95 Absatz 4 des Kostengesetzes).
2 Die Beschaffung des Papiers (soweit nicht von staatswegen gelieferte Impressen ver-
wendet werden können) und der sonstigen Stoffe, welche zur Herstellung und Versendung der
Schriftstücke erforderlich sind, liegt, falls nicht die Gemeinde diese Gegenstände zur Verfügung
stellt, dem Hilfsbeamten ob.
—
*
8627.
1. Der Hilfsbeamte erhält für jede Einschreibung in das Grundbuch, wenn für die Ein—
tragung von der Staatskasse eine Gebühr erhoben wird, eine Gebühr von 20 Pfennig.