Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

664 LlIV. 
8 640. 
1. In denjenigen Grundbuchamtsbezirken, in welchen die Umschreibung des Inhalts der 
alten Grund- und Pfandbücher, Hauptbücher und Generalregister in die Grundbuchhefte 
beendet ist, sind die den Hilfsbeamten und Kanzlisten gebührenden wandelbaren Bezüge in 
das Geschäftstagebuch einzutragen. 
2. Beim monatlichen Abschluß des Kostenregisters (§ 618) sind die einzelnen für die Hilfs- 
beamtenbezüge vorgesehenen Spalten zusammenzuzählen. Der Grundbuchbeamte hat die 
Richtigkeit der Ansätze nach Grund und Betrag im Geschäftstagebuch zu bestätigen und eine 
Berechnung der den einzelnen Berechtigten zukommenden Beträge (Geschäftsgebühren und 
Bauschsummen) beizusügen. 
3. Auf Grund des Abschlusses sind sodann die den Hilfsbeamten und Kanzlisten gebühren- 
den wandelbaren Bezüge auf die Steuereinnehmerei zur Auszahlung auf Rechnung der Amts- 
kasse anzuweisen. In der Anweisung sind die Geschäftsgebühren und die Bauschsumme 
getrennt aufzuführen. Ein Auszug aus dem Geschäftstagebuch über die der Anweisung zu- 
grunde liegenden einzelnen Verrichtungen ist der Anweisung nicht beizufügen. 
8641. 
1. In den Grundbuchamtsbezirken, in denen die Umschreibung noch nicht beendet ist, sind 
über die den Hilfsbeamten und den Kanzlisten der staatlichen Grundbuchämter gebührenden 
wandelbaren Bezüge monatliche Gebührenlisten nach Muster 88 der Grundbuchdienstweisung 
zu führen. Die jedem einzelnen Berechtigten zukommenden Beträge sind von einander getrennt 
in die Liste aufzunehmen. 
2. Eine Stückgebühr darf erst dann in die Liste aufgenommen werden, wenn das Ge- 
schäft, für welches sie gefordert wird, samt allen damit zusammenhängenden Nebenverrichtungen 
vollzogen ist. 
3. Die einzelnen Einträge in der Gebührenliste sind vom Grundbuchbeamten auf ihre 
Richtigkeit zu prüsen. Der Grundbuchbeamte hat die Richtigkeit der Ansätze nach Grund und 
Betrag in der Leste zu bestätigen. 
4. Gleichzeitig mit dem Geschäftstagebuch (8§ 581 4, 618) wird die Liste für jeden 
Bezugsberechtigten abgeschlossen und der Liste eine Berechnung der den einzelnen Berechtigten 
zukommenden Beträge beigefügt. 
5. Eine Abschrift der Liste wird vom Grundbuchamt der Steuereinnehmerei zur Aus- 
zahlung auf Rechnung der Amtskasse übersendet. 
8 641a. 
1. Über die dem Hilfs- oder Kanzleibeamten für Fertigstellung der Grundbuchhefte zu- 
kommenden Gebühren (§8 629 bis 633) sind monatliche Verzeichnisse nach dem Muster 89 
zu führen. 
2. Die Verzeichnisse der Umschreibungsgebühren bilden Anlagen der Gebührenlisten 
(Absatz 1). Die Einträge in demselben sind wie diejenigen in den Gebührenlisten zu prüfen 
und zu bestätigen (Absatz 3).
	        
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