Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

670 LV. 
II. Beizugsverfahren zum Zweche der Dmlegung der in § 22 des Ortsstraßengesetzes 
bezeichneten Straßenkosten. 
a. Aufstellung allgemeiner Grundsätze. 
83. 
1. Soll in einer Gemeinde ein Beizug der Eigentümer der an eine Ortsstraße an— 
grenzenden Grundstücke zu den in 8 22 des Ortsstraßengesetzes bezeichneten Straßenkosten 
stattfinden, so sind zunächst hinsichtlich der Art und des Umfangs dieses Beizugs, sowie 
hinsichtlich des Maßstabs für denselben auf Antrag des Gemeinderats durch Gemeindebeschluß 
bestimmte allgemeine Grundsätze aufzustellen, welche im Einzelfalle für die Bemessung der den 
Eigentümern aufzuerlegenden Verpflichtungen als Richtschnur zu dienen haben. 
2. Von diesem Gemeindebeschluß ist dem Bezirksamt durch Vorlage einer Abschrift in 
doppelter Fertigung Kenntnis zu geben. 
3. Das Bezirksamt übersendet nach erfolgter Prüfung und Erledigung etwaiger Bean— 
standungen eine Fertigung der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues. 
4. Erfolgt keine Beanstandung oder sind die Beanstandungen erledigt, so sind die Grund- 
sätze in ortsüblicher Weise von der Gemeinde bekannt zu machen. 
b. Beizugsverfahren im Einzelfalle. 
84. 
1. Zum Zwecke des wirklichen Beizugs der Anstößer zu Straßenkostenbeiträgen im Sinne 
des § 22 des Ortsstraßengesetzes ist für jede einzelne Ortsstraße jeweils ein besonderer Ge- 
meindebeschluß zu fassen, zu welchem die Staatsgenehmigung von Fall zu Fall einzuholen ist. 
2. Hierbei hat das in den §§ b bis 9 bezeichnete Verfahren einzutreten. 
85. 
1. Der Gemeinderat stellt, nachdem über den Plan für die Anlage der Ortsstraße end- 
gültig entschieden ist, einen im einzelnen berechneten Überschlag des Aufwandes, zu dessen 
Bestreitung die Grundeigentümer beigezogen werden sollen, sowie eine Liste der beitrags- 
pflichtigen Grundeigentümer auf. 
2. In der Liste ist die Größe der die Beitragspflicht begründenden Grundstücke sowie 
das Maß ihrer an die Straße stoßenden Grenzen anzugeben. Zugleich bezeichnet der Ge- 
meinderat ausdrücklich das Verhältnis, in welchem die Gesamtheit zu dem Aufwande beizu- 
tragen hat, sowie den Maßstab, nach welchem der angeforderte Beitrag auf die einzelnen 
Eigentümer verteilt werden soll. 
3. Wenn und soweit hierbei von den nach § 3 dieser Verordnung aufsgestellten allgemeinen 
Grundsätzen wegen der besonderen Verhältnisse des Falles abgewichen wird, sind die letzteren 
näher darzulegen. 
4. Ist eines der als beitragspflichtig bezeichneten Grundstücke bereits ganz oder teilweise 
bebaut, so ist dies in der Liste ersichtlich zu machen.
	        
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