Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Erfolgt hierauf innerhalb der angegebenen Frist die Production des Buchs vurch einen 
Andern als den, welcher den Verlust angezeigt, so wird dasselbe von der Localcassenverwal- 
tung zurückbehalten und mittelst Anzeige derselben an die Gerichtsbehörde ihres Orts zur 
weitern Erbrterung der Sache abgegeben, deren Ergebniß sodann abzuwarten ist. Meldet 
sich aber Niemand, und das Einlegebuch wird nicht wieder erlangt, so erhält nach Verfluß 
jener 3 Monate der Anzeiger, wenn er zuvor, im Mangel etwaniger anderer genügender Be- 
scheinigung, die eidliche Bestärkung seines Eigenthums an dem verlornen oder abhanden ge- 
kommenen Einlegebuch und dessen Verlust vor Gericht bewirkt haben wird, auf Verlangen 
entweder die Einlage sammt davon gefälligen Zinsen ausgezahlt, oder gegen Erlegung von 
— 2 Mgr. 5 pf. ein neues Einlegebuch, in welchem der Grund der Ausgabe anzugeben 
ist, ausgestellt, während im Contobuch mit gleicher Bemerkung das Guthaben ausgethan 
und im Fall der fernern Innenlassung unter neuer Nummer wieder eingetragen wird, wo- 
gegen nunmehro das nicht wieder erlangte vorige Einlegebuch als ungültig zu betrachten ist. 
Ungültigkeit der 36. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen davon, sowie die darüber ausgestellten 
Vertimmrtn- Quittungs= oder Einlegebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen, 
“ zud Zuuge es mag jevoch dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa sich vorfin- 
genheik. denden Ouittungs= und Einlegebücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen bleiben. 
Den Einlegern wird soviel wie möglich Verschwiegenheit zugesichert, ausgenommen den 
Behörden und Dienstherrschaften gegenüber. 
Aufhebung der 537. Gegen Versäumnisse aller in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen 
et und gegen vie darin angedroheten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
setzung in den Stand nicht statt. 
vorigen Stand. ꝛc. 2c. 
32.) Verordnung, 
die Einschärfung der auf die Rechte und Pflichten der Müller gegen die 
Mahlgäste bezüglichen allgemeinen Gesetzesvorschriften betreffend; 
vom 14ten December 1842. 
In den wegen des Mahlens des Getraides unterm 31sten December 1771 und ssten 
Mai 1805 erlassenen Generalien (C. A. C. L, 2, S. 1186 und C. A. C. III, Abth. 
1, S. 436) ist zu Erhaltung der gehörigen Ordnung im Mahlverkehr und zu Verhütung 
von Bevortheilungen der Mahlgäste durch die Müller, im wesentlichen übereinstimmend, 
verordnet: 
1.) daß es der Willkühr derjenigen, welche Getraide vermahlen lassen wollen, für die 
Zukunft und bis zu anderer Anordnung überlassen bleiben soll, die den Müllern 
in Gemäßheit der Mühlenordnungen, Mühlenpachtcontracte und hergebrachten Ge- 
wohnheiten, nach Befinden durch Ueberlassung der sechzehnten, zwanzigsten oder auf
	        
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