Unterbringung
und Be-
seitigung der
menschlichen
Abgangsstoffe.
Reinhaltung
der Straßen.
688 IVI.
1. Die menschlichen Abgangsstoffe sind in Abortgruben (8§ 15 bis 18 der Landesbau-
ordnung) oder nach Maßgabe der örtlichen Vorschriften oder der von dem Bezirksamt für den
einzelnen Fall zu treffenden Anordnungen in abführbaren Behältern (Tonnen, Fässer) unter-
zubringen, soweit nicht deren Einleitung in Kanäle vorgeschrieben oder gestattet ist. Außer-
halb der Abortgruben und der zugelassenen Behälter dürfen menschliche Abgangsstoffe in
den Wohnräumen und deren Umgebung nicht aufbewahrt werden, auch dürfen dieselben nicht
in Hofräume, Winkel und auf Düngerstätten ausgeleert werden.
2. Die Abortgruben, wie auch die Pfuhlgruben müssen jeweils so rechtzeitig entleert
werden, daß ein Überfließen ihres Inhalts nicht stattfindet. Soweit Abgangsstoffe in Be-
hältern untergebracht werden dürfen, ist für rechtzeitige Entleerung der Vehälter Sorge
zu tragen.
3. Durch ortspolizeiliche Vorschrift können nähere Bestimmungen über die Entleerung der
Abort= und Pfuhlgruben und die Beseitigung der menschlichen Abgangsstoffe getroffen werden.
In Städten mit mehr als 4000 Einwohnern muß die Art und Weise der Grubenentleerung
und die Beseitigung der menschlichen Abgangsstoffe durch ortspolizeiliche Vorschrift ge-
regelt werden.
4. Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands der Gruben und rechtzeitiger Vor-
nahme der nötigen Ausbesserungen müssen in Städten mit mehr als 4000 Einwohnern die
Abortgruben einer zeitweiligen mindestens alle 5 Jahre zu wiederholenden Besichtigung und
Untersuchung unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde unterzogen werden. Diese Besichtigung
und Untersuchung hat sich auch auf die außer Gebrauch gesetzten Abortgruben — Ziffer 5 —
zu erstrecken, insolange deren Wiederverwendung nicht zulässig ist.
5. Außer Gebrauch gesetzte Abort= und Pfuhlgruben müssen mit unverdächtigem Material
vollständig ausgefüllt oder dicht abgedeckt werden. Sie dürfen erst nach Ablauf von 10 Jahren
und nach gründlicher Reinigung und Desinfektion zu andern Zwecken verwendet werden.
Ausnahmsweise kann durch das Bezirksamt eine frühere Verwendung — jedoch nicht zur
Aufbewahrung von Nahrungs= und Genußmitteln — dann zugelassen werden, wenn Wände
und Boden durch Einziehen einer neuen undurchlässigen Futtermauer geschützt werden und
die Decke nach gründlicher Reinigung einen neuen Bewurf erhält.
86.
1. Alle Ortsstraßen, öffentlichen Plätze und sonstigen öffentlichen Wege innerhalb der
geschlossenen Ortschaften, sowie die gegen die Ortsstraßen offenen Hofräume und zwischen den
Häusern gelegenen Winkel müssen in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern wöchentlich
mindestens zweimal, in kleineren Gemeinden wöchentlich mindestens einmal gekehrt und ge-
reinigt werden. Zur Verhütung von Staub soll bei trockenem frostfreiem Wetter vor der
Reinigung ein Besprengen mit Wasser stattfinden. Soweit die Straßenrinnen auch zur Ab-
leitung des häuslichen und gewerblichen Abwassers dienen, sind dieselben nebst den Ablaufrinnen