Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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der Häuser durch reichliches Aufgießen von Wasser abzuspülen; in gleicher Weise ist die 
Umgebung der Brunnen zu reinigen. 
2. Menschliche und tierische Abgangsstoffe, sonstige übelriechende Stoffe, Unrat aller Art, 
insbesondere auch Hausabfälle (Müll) dürfen nicht auf die Ortsstraßen oder in die Straßen- 
rinnen geworfen oder gegossen werden. Wer die Straße in dieser oder anderer Weise gröblich 
verunreinigt, hat für sofortige Sänberung zu sorgen. Wenn der Täter nicht sofort zu er- 
mitteln ist oder sich der Verpflichtung zur Reinigung entzieht, so hat die Reinigung durch den 
nach Absatz 5 zur Reinigung Verpflichteten zu erfolgen. 
3. In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern sollen zur Verhütung einer Verun- 
reinigung der Straßen Bedürfnisanstalten in genügender Zahl und zweckmäßiger Verteilung 
in der Nähe verkehrsreicher Straßen und Plätze, namentlich der Marktplätze, errichtet werden. 
4. Zum Abführen der menschlichen Abgangsstoffe, flüssigen Düngers, sowie aller Gegen- 
stände, welche die Straßen verunreinigen können, dürfen nur wohlverwahrte Behälter, welche 
nichts durchfließen oder durchtropfen lassen und etwaige üble Ausdünstungen tunlichst verhindern, 
verwendet werden. 
5. Nähere und weitergehende Bestimmungen können durch bezirks= oder ortspolizeiliche 
Vorschriften erlassen werden. Insoweit nicht auf Grund des 8 26 Absatz 1 des Ortsstraßen- 
gesetzes durch bezirks= oder ortepolizeiliche Vorschrift den Eigentümern, Mietern und Pächtern 
der angrenzenden Grundstücke die Verpflichtung zur Reinigung von Ortsstraßen ausdrücklich 
auferlegt ist, liegt die Verpflichtung zur Straßenreinigung nach § 25 Absatz 2 des Straßen= 
gesetzes der Gemeinde ob. 
§ 7. 
Der zur Auffüllung von Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen verwendete Sand, Schutt àuffüllung der 
u. s. w. darf nicht mit organischen, der Zersetzung auheimfallenden Abfällen untermischt sein. Straben 
Gelände, das früher mit Hausabfällen aufgefüllt wurde, darf zur Anlage von öffentlichen nud Plabe. 
Plätzen benützt werden, wenn es mindestens ½ m hoch mit unverdächtigem Material 
bedeckt und mit einer festen Oberfläche oder mit Kies, Rasen, gärtnerischen Anlagen versehen 
wird. Zur Anlage von Ortsstraßen darf Gelände, das früher mit Hausabfällen aufgefüllt 
wurde, dann benützt werden, wenn dessen Benützung als Baugelände nach den Bestimmungen 
der Landesbauordnung (8 10 Absatz 2) zulässig ist. 
88. 
1. Über die Abfuhr des Straßenkehrichts und der Hausabfälle (Hauskehricht, Abfälle Beseitigung 
haus= und landwirtschaftlicher, sowie kleingewerblicher Betriebe) können nähere Bestimmungen des Staßeu- 
... . kehri d 
durch ortspolizeiliche Vorschrift getroffen werden. d 
2. In Städten mit mehr als 4000 Einwohnern muß die Abfuhr des Straßenkehrichts absalle. 
durch ortspolizeiliche Vorschrift geregelt werden, soweit nicht die Gemeinde selbst die Straßen— 
reinigung besorgt.
	        
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