Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Wasser- 
versorgungs- 
Anlagen. 
692 LVI. 
Gebrauch bedenklich erscheint, so kann durch das Bezirksamt die weitere Benutzung des Brunnens 
untersagt und dessen Schließung angeordnet werden. Die Benutzung eines solchen Brunnens 
kann wieder zugelassen werden, wenn nach vorgenommenen Verbesserungen durch eine erneute 
Untersuchung des Wassers und der Brunnenanlage die Beseitigung derjenigen Mißstände, 
welche die Schließung veranlaßt haben, nachgewiesen ist. 
8. Außer Gebrauch gesetzte Brunnen sind, soweit sie nicht aufgefüllt werden, derart zu 
verwahren, daß die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird. 
9. Nähere Bestimmungen über die Brunnenanlagen, insbesondere auch über die regel- 
mäßige Reinigung derselben können durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch 
polizeiliche Anordnung im Einzelfalle getroffen werden. 
§ 12. 
1. Alle Trinkwasserversorgungsanlagen — auch die für den Gebrauch Einzelner bestimmten — 
müssen in Bezug auf Anlage und Betrieb den im öffentlichen gesundheitlichen Interesse zu 
stellenden Anforderungen genügen. 
2. Das zur Verwendung kommende Wasser muß frei sein von Stoffen, welche die Gesund- 
heit zu schädigen geeignet sind Anlagen, welche ein der Verunreinigung ausgesetztes Ober-- 
flächen-, Quell= oder Grundwasser benützen, sind so einzurichten, daß im Wasser etwa vor- 
handene Verunreinigungen beseitigt werden, bevor dasselbe der Leitung zugeführt wird. 
3. Die Behälter für das Wasser und die Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß 
das Wasser gegen das Eindringen von Krankheitskeimen und Verunreinigungen völlig gesichert 
und ihre Reinigung und Spülung möglich ist. 
4. Der Betrieb der Anlagen ist so zu gestalten, daß den in Absatz 2 und 3 gestellten 
Anforderungen dauernd entsprochen ist. Personen, die an ansteckenden oder ekelerregenden 
Krankheiten leiden, müssen vom Betriebe ferngehalten werden. 
5. Leitungen für Betriebswasser (Wasser zum Straßen= und Gartensprengen, für ge- 
werbliche Betriebe und dergleichen) brauchen den in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen 
nicht zu entsprechen, müssen aber von Trink= und Hausgebrauchswasserleitungen vollständig 
getrennt gehalten werden; ihre Zapfstellen sind so einzurichten, daß eine mißbräuchliche Be- 
nützung zu Trink= und Hausgebrauchszwecken verhindert wird. 
6. Neuanlagen oder wesentliche Anderungen bestehender Wasserversorgungsanlagen, deren 
Ausführung nicht unter Leitung und Aufsicht der technischen Staatsbehörden erfolgt, unter- 
liegen vor der Ausführung, sowie vor Inbetriebnahme der Anlage einer Prüfung durch die 
technischen Staatsbehörden; erforderlichenfalls kann eine solche auch während der Ausführung 
von dem Bezirksamt angeordnet werden. Zum Zweck dieser Prüsungen hat der Unternehmer 
der Anlage dem Bezirksamt einen ins Einzelne bearbeiteten Entwurf, bestehend aus Plänen 
und einer Beschreibung der Anlage, vorzulegen, aus welchem alle für die gesundheitliche Be- 
urteilung wichtigen Einzelheiten der Gewinnung, Förderung, Leitung, Aufspeicherung und 
Verteilung des Wassers genau ersehen werden können. Von der Fertigstellung der Anlage 
ist vor Inbetriebnahme dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten. Mit Ausführung der Anlage
	        
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