700 LVI.
Das Gewicht ist auf jeder Zählkarte oder den an ihre Stelle tretenden Papieren und
auf jeder Übersicht nach einheitlichem Maßstab entweder in Kilogramm oder in ganzen und
halben Tonnen anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei
der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichts-
mengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, von 250 bis 500 kg als 500 k
gerechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 1, 3249 kg mit 3 t, 3250 bis 3479 kg
mit 3,5 1, 3750 bis 4249 kg mit 4.).
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 kg ( findet eine
Anschreibung der Güter nicht statt; die Fahrzeuge selbst gelten dann als leer gehend und sind
auch als solche anzuschreiben.
Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne
des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit
ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen.
Von den ihrem Einzelgewicht nach unter 250 kg bleibenden Gütern sind nur die als
Stückgut deklarierten oder die auf besonders hiefür bestimmten Schiffen (Marktschiffen und
dergleichen) beförderten als ab= und zugegangen anzuschreiben, nicht aber auch das von
Personen begleitete Passagiergepäck (Traglasten).
Maßgebende Grundlage für die Anschreibungen des Sammel= oder Stückgüterverkehrs
ist gleichwie beim übrigen Verkehr der Inhalt des einzelnen Frachtbriefs oder eines gleich-
wertigen Begleitpapiers; d. h das auf einem einzelnen Frachtbrief und dergleichen verzeichnete
Gut stellt die Einheit beziehungsweise die Einheiten für die Anschreibung dar. Enthält dabei
ein Frachtbrief gleichzeitig Güterpositionen, die wegen ihrer Gewichtsmenge (250 kg und mehr)
schon anschreibepflichtig sind, neben solchen, die ihrem Einzelgewicht nach unter der anschreibe-
pflichtigen Gewichtsmenge bleiben, so werden nur die letzteren mit ihrem Gesamtgewicht als
Sammoelgüter angeschrieben, während in Hinsicht auf die an und für sich anschreibepflichtigen
Posten wie gewöhnlich zu verfahren und jeder einzeln für sich nach dem Güterverzeichnis anzu-
schreiben ist.
Die Abrundung der Kilogramm auf Tonnen hat erst nach Bildung der einzelnen an-
schreibepflichtigen Positionen zu erfolgen.
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz einschließlich des Gewichts
der beigeladenen Güter zu verzeichnen.
88.
Die Unterscheidung der Flagge der Fahrzeuge (vergleiche Anlage A Muster 1 bis 4)
hat in allen Fällen, sowohl für die fremden wie für die einzelnen deutschen Staaten, zu erfolgen.
Die Frage nach der Gattung der Fahrzeuge, d. h. die Frage darnach, ob es sich um ein
Schiff mit eigener Triebkraft (und zwar um einen Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei-
[Ketten-; Dampfer oder ein Motorboot) oder um ein Fahrzeug ohne eigene Triebkraft (ein
Segelschiff, einen Schleppkahn) oder um ein Floß handelt, ist in jedem Falle der Anmeldung,
Aufzeichnung und Anschreibung, also auch für leere und in Ballast fahrende Fahrzeuge, sowohl