Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

702 LVI. 
sichten Anlage A Muster 3 und 4, seitens der Anschreibestellen, der staatlichen Verkehrs— 
verwaltungen und der Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffahrt treibenden Firmen u. s. w. 
an das Großherzogliche Statistische Landesamt hat jeweils bis zum 10. des auf den Berichts- 
monat folgenden Monates zu erfolgen. 
§ 12. 
An denjenigen Erhebungsorten, die als Hauptpegelstationen zu gelten haben (Konstanz, 
Kehl, Maxau, Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg und Wertheim), sind von den zuständigen 
Dienststellen der Großherzoglichen Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues Übersichten 
über die regelmäßigen Pegelbeobachtungen gemäß Anlage (7 Muster 10 aufzustellen. 
Do. Diese Wasserstandsübersichten für die charakteristischen Hauptpegel, in welchen auch Nach- 
richten über Beginn und Ende der Schiffahrt, sowie über außerordentliche, die Schiffahrt 
hemmende Natur= und andere Ereignisse zu geben sind, werden durch Vermittelung der 
Großherzoglichen Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues an das Großherzogliche 
Statistische Landesamt nach Jahresschluß abgegeben. 
13. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1909 in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Dezember 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Anjage — 
Kohlmeier. 
Druck und Verlag von Malsch 4 BVogel in Korlsrube.
	        
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