Erlänterungen.
1) Die Unterscheidung der Gattung der Fahrzeuge, d. b. die Angabe, ob es sich um Personen-, Güter-, Schlepp-,
Tauerei= (Ketten-,Dampfer usw. handelt, hat in Baden an allen Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen usw., d. h. in jedem
Falle der Anschreibung zu erfolgen.
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der Schiffspapierc,
nötigenfalls nach Schätzung. Die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder ¾ britischen Registertons
gleichzurechnen. 4
3) Die Unterscheidung der Flagge hat sowohl für die fremden wie für die einzelnen deutschen Staaten
zu erfolgen.
4) Im Bodenseeverkehr, desgl. im Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen), sowie an den wichtigeren Rhein-
hafenplätzen Kehl, Karlsruhe, Rheinau und Mannheim sind auch die Ankunft und der Abgang von leer und in Ballast
fahrenden Fahrzeugen anzuschreiben, in allen übrigen Hafenplätzen usw. nicht. Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von
weniger als 500 kg (12 t) sind als leer anzuschreiben.
5) Im Bodenseeverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffbaufen) findet die Unterscheidung
zwischen Berg= und Talfahrt nicht statt.
6) Gleichartiges Schiffsgut, das an verschiedenen Orten eingeladen bezw. umgeladen ist, ist in soviel
gesonderten Zeilen nachzuweisen, als besondere Einlade= bezw. Umladeorte in Betracht kommen.
7) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel-
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als Roggen,
Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses dient das
alphabetische Verzeichnis.
8) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, die nach
Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt befördert werden.
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt ist, ist das
Gewicht durch Eichablesung oder schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten und weichen Holzes
in Festmetern oder in andern handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach diesen Maßen anzugeben-
Das Gewicht ist einheitlich entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der in
Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Abrundung dergestalt vor-
zunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, von 250 bis 500 kg als 500 kg gerechnet
werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3249 kg mit 3 t. 3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4240 kg mit 4 t). Fahr=
zeuge unt einer Gesamtladung von weniger als 500 kg (1½ t) bleiben für die Güteranschreibung außer Betracht.
Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im
Einzelgewichte von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter)
nachzuweisen. Von den ihrem Einzelgewicht nach unter 250 kg bleibenden Gütern sind nur die als Stückgut deklarierten oder
die auf besonders hiefür bestimmten Schiffen (Marktschiffen und dergl.) beförderten beim Ab= und Zugang anzuschreiben, nicht
aber auch das von Personen begleitete Passagiergepäck (die Traglasten).
Maßgebende Grundlage für die Anschreibungen des Sammel= oder Stückgüterverkehrs ist der Inhalt des ein-
zelnen Frachtbriefs oder eines gleichwertigen Begleitpapiers; d. h. das auf einem einzelnen Frachtbrief usw.
verzeichnete Gut stellt die Einheit bezw. die Einheiten für die Anschreibung dar. Enthält dabei ein Frachtbrief gleichzeitig Güter-
positionen, die wegen ihrer Gewichtsmenge (250 kg und mehr) schon anschreibepflichtig sind, neben solchen, die ihrem Einzel-
gewicht nach unter der auschreibepflichtigen Gewichtsmenge bleiben, so werden nur die letzteren mit ihrem Gesamtgewicht als
Sammelgüter angeschrieben, während in Hinsicht auf die an und für sich anschreibepflichtigen Posten wie gewöhnlich zu
verfahren und jeder einzeln für sich nach dem Güterverzeichnis anzuschreiben ist.
Beispiel (Frachtbrief): Zucker 330 kg (15# 11
Kaffee 650 „ (127 t)
Saahz 230 „
Obtt 130 „ zus. 710 kg (17# t)
Wen 200 „ Sammelgut
IVI0W 1830„
Gesamtgewicht 1690 kg (1½ t).
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßbolz einschließlich des Gewichts der beigeladenen Güter
zu verzeichnen.
9) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht worden ist. Befindet
sich das auszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das
Hauptfahrzeung (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Ein-
ladeorts das Land angegeben werden, in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis
der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen.
10) Der auf der Wasserstraße zurückgelegte Weg ist in jedem Falle genau anzugeben.
11) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen un-
mittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisenbahn“ einzutragen; ist am Ausladeorte von
dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die Eisenbahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Ver-
merk „zur Eisenbahn“ aufzunehmen. Unter Umständen sind für ein und dieselbe Gütersendung gleichzeitig die beiden Ein-
träge „von der Eisenbahn“ und „zur Eisenbahn“ zu machen, nämlich für den Einladcort einerseits und den Ausladeort anderer-
seits. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat.
Korlrude. Macklousche Truckerei-