Inlandsverkehr.
Zollgrenzverkehr.)
Umschlagsverkehr. .
Grohkerzoglum Backen. Anlase 4.
Muster 3.
Nr.
Das Zutreffende ist zu — — —
unterstreichen!)
Hafenplatz, Lösch-, Umschlagstelle (Auslade-, Umladeort bezw. Zollgrenzeingangsstelle):
Nähere Bcezeichnung der anschreibenden Reederei, Schiffahrtsgesellschaft oder Schiffahrt treibenden Firma,
staatlichen usw. Dienststelle:
in
Übersicht
im Monat 19
zu Berg, zu Tal 2) angekommenen (aus dem Zollausland eingegangenen) Schiffe
und der aus- und umgeladenen (eingeführten) Güter.
Erläuterungen.
—
! In den wichtigeren Hafenplätzen (Konstanz, Kehl, Karlsruhe, Rheinau und Mannheim) sind für den
Inlands-, Zollgrenz= und Umschlagsverkehr je besondere Listen zu führen.
2) Im Bodensceverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen) findet die Unter-
scheidung zwischen Berg= und Talfahrt nicht statt. In den wichtigeren Rheinhäfen (Kehl, Karlsruhe, Rheinau
und Mannheim) ist der Berg= und Talverkehr in getrennten Listen darzustellen.
3) Die Unterscheidung der Gattung der Fahrzeuge, d. b. die Angabe, ob es sich um Personen-, Güter-,
Schlepp-, Tauerei= (Ketten-) Dampfer usw. handelt, hat an allen Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen usw.,
d. b. in jedem Falle der Anschreibung zu erfolgen.
4) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der Schiffs-
papiere, nötigenfalls nach Schätzung. Die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder ¾ bri-
tischen Registertons gleichzurechnen.
5) Die Unterscheidung der Flagge hat sowohl für die fremden wie für die einzelnen deutschen
Staaten zu erfolgen.
6) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem (Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel-
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses
dient das alphabetische Verzeichnis.
Fortsetzung der Erläuterungen auf der letzten Seite!