Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Anlage A. 
Muster 5 a. 
Großkerzoglum Balen. 
Gürerabsertigungsstelle: 
Ciste 
über die unmittelbare ) Umladung von Massengütern in ganzen Wagen- 
ladungen von der Eisenbahn zur Binnenwaseserstraße (Schiff, Floß) 
für den Monat 19 
Grläuterungen. 
1) Als eine Ummittelbare Umladung ist es auch anzuseben, wenn das Gu: vorübergehend auf dem 
Ufer gelagert hat. 
2) Die Bezeichnung der Gattung hat nach dem Güterver zeichnisir für die Binnenschiffahrtsstatistik 
zu erfolgen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw. find nicht zulässig, die Waren 
sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Rupfererze, Bandeisen uiw. zu bezeichnen. Zur richtigen 
Anwendung des Güterverzeichnisses dient das alphabetische Verzeichnie. 
3, Das Gewicht ist einheitlich entweder in Kilogramm dder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. 
Der in Auwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichrsangabe in Tonnen ist die Abrundung 
dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, von 250 bis 
500 kg als 500 kg gerechnet werden (z. B. 13249 kg mit 13 t, 13250 bie 13749 kg mit 13,5 t, 13750 
bis 14 249 kg mit 14 t). 
4, Als Ausladeort ist im Schiffsverkehre derjemge Ort anzuseben, wohm das Gut mit dem Fahrzeuge 
befördert werden soll. Liegt der Ausladeort im Auslande, so genügt die Angabe des Landes, in dem sich 
der Ausladeort befindet: bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zu 
berücksichtigen. 
5) Kann der Ausladeort der umgeladenen Güter im Schiffsverkehre nicht angegeben werden, so ist in 
Spalte 6 zu setzen „Unbekanut“. In diesem Falle ist in der Spalte „Bemerkungen“ (Spalte 7) das Fahrzeug 
möglichst genau zu bezeichnen, in das die Umladung stattgefunden hat. 
Narierule Macklot'sche Druckerei.
	        
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