Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

65. Wein. 
7 66. Wolle aller Art. 
1 67. Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken. 
f 6B a. Zucker, roh. 
68 b. Verbrauchszucker (raffinierter Zucker). 
69. Stückgüter (Sammelgüter)"). 
70 a. Unschließungen, gebrauchte, als: leere Fässer, Kisten, Körbe, Säcke. 
70b. Farben (mit Ausnahme der Farberden und der Auszüge aus Farbhölzern). 
70C. Holzwaren und Möbel. 
Heu und Stroh. 
700. Sonstige Güter. 
Vieh. 
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72. Pferde (auch Fohlen), Esel, Manltiere. 
73. Rindvieh (auch Kälber). 
71. Schafe (auch Lämmer). 
75. Schweine (auch Ferkel). 
76. Geflügel und sonstiges Vieh. 
*) Als Stückgüter Sammelgüter) sind nachzuweisen die in anschreibepflichtigen Fahrzeugen, das sind Faurzeuge mie 
einer Gesamtladung von 50) kg und mehr, enthaltenen Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im 
Einzelgewichte von weniger als 2500 kg (siehe 8 6 vorletzter Absatz der Bundesrats-Bestimmungen, betreffend die Statistik des 
Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen, Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32 
von 1908). 
  
Karlornbe. Moalet sche TDencerei.
	        
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