Nr. LVII. 703
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. Dezember 1908.
Inhalt.
Bekauntmachung: des Miuisteriums des Innern: das Enteignungsgesetz betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 24. Dezember 1908.)
Das Enteignungsgesetz betreffend.
Auf Grund der in Artikel II § 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, die Abänderung
des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 625), erteilten Ermächtigung bringen wir nachstehend den Text des Enteignungsgesetzes
in der nach diesem Abänderungsgesetz und nach dem Ortsstraßengesetz geltenden Fassung zur
öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 24. Dezember 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman
Dr. von Bayer.
Enteignungsgesetz.
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
* 1.
Das Eigentum und sonstige Rechte au Grundstücken können im Wege der Enteignung
nur für ein bestimmtes, dem öffentlichen Nutzen dienendes Unternehmen und nach vorgängiger
Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.
Über die Verbindlichkeit zur Abtretung oder zur Duldung der Beschränkung entscheidet
mit unmittelbarer Wirkung auch gegen die Rechtsnachfolger der Berechtigten das Staats-
ministerium (§ 31).
Gesebes= und Verordnungsblatt 1908. 111