Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

706 UVII. 
§9. 
Die bisherige Benützungsart kann bei der Berechnung des außer dem Werte zu ersetzenden 
Schadens nur bis zu dem Betrage Berücksichtigung finden, welcher aufgewendet werden muß, 
damit der Eigentümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Nutzen 
gebrauchen kann. 
8 10. 
Wird nur ein Teil des Grundbesitzes eines Eigentümers in Anspruch genommen, so ist 
bei Festsetzung der Entschädigung auch der Wert in Betracht zu ziehen, welcher auf dem ört- 
lichen und wirtschaftlichen Zusammenhange des abzutretenden Teiles mit dem Ganzen beruht. 
8 11. 
Wenn ein im Zusammenhange stehender Grundbesitz eines Eigentümers durch die Abtretung 
eines Teiles so verkleinert oder zerstückelt werden würde, daß der übrig bleibende Grundbesitz 
nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benützt werden kann, so kann der 
Eigentümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernimmt. 
Trifft die geminderte Benützbarkeit nur bestimmte Teile des Gesamtgrundbesitzes, so 
beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Teile. 
Bei Gebäuden, welche teilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt diese Pflicht jeden- 
falls das ganze Gebände. 
12. 
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird, wenn 
aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkt ihrer Errichtung oder anderen Umständen hervorgeht, 
daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen worden sind, eine höhere Entschädigung zu 
erzielen, beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nur insoweit gewährt, als durch 
die Aufwendungen der Unternehmer bereichert wird. 
Im übrigen ist dem Eigentümer die Wiederwegnahme auf seine Kosten bis zum Eigen- 
tumsübergang (8§ 50) beziehungsweise bis zur Besitzeinweisung (§ 52) vorbehalten. 
13. 
Ist das abzutretende Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit belastet, die nach der 
Abtretung aufhören soll, so wird die Entschädigung des Berechtigten nach dem Minderwerte 
bemessen, den sein Grundstück infolge des Aufhörens der Grunddienstbarkeit haben wird, der 
Wert des abzutretenden belasteten Grundstücks dagegen unter Berücksichtigung der bestehenden 
Grunddienstbarkeit bestimmt. Neben dem Ersatz des Werts hat der Berechtigte Entschädigung 
für den etwaigen weiteren Schaden zu beanspruchen, der ihm infolge der Entziehung der 
Grunddienstbarkeit in seinem übrigen Vermögen erwächst. 
An Stelle der Entschädigung für die Entziehung der Grunddienstbarkeit kann der Berechtigte 
verlangen, daß der Unternehmer das herrschende Grundstück selbst gegen Entschädigung über- 
nimmt, wenn dasselbe infolge der Entziehung der Dienstbarkeit nach seiner bisherigen 
Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benützt werden kann.
	        
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