Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVII. 
Titel III. 
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fahren 
A. Abtretungsverfahren. 
I. Regelmäßiges Verfahren. 
16. 
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist bei dem Bezirksamte zu stellen, in dessen 
Bezirk die Grundstücke gelegen sind, hinsichtlich deren eine Enteignung erfolgen soll. 
17. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. 
eine Beschreibung des beabsichtigten Unternehmens nach dem hierfür festgestellten Plane, 
geeignetenfalls mit Angabe der an bestehenden öffentlichen Anlagen und Einrichtungen 
vorzunehmenden Anderungen und der im öffentlichen Interesse oder für die benach- 
barten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile herzustellenden Anlagen 
und Einrichtungen; 
. die Bezeichnung der zu enteignenden Grundstücke oder Rechte an solchen oder der auf- 
zuerlegenden Beschränkungen mit Angabe der Grundstücksnummern, der Flächenmaße 
und Kulturarten oder der bisherigen Zweckbestimmung und der Belastungen der 
einzelnen Grundstücke sowie der Namen der Eigentümer und der Berechtigten; 
die Angabe der Entschädigung, die der Unternehmer für die Entziehung oder Beschränkung 
des Eigentums oder der Rechte gewähren will. 
Beizufügen sind: 
1 
ein mit den erforderlichen Längen= und Querschnitten versehener Auszug aus dem 
Plane für das Unternehmen, woraus die Lage und das Flächenmaß der in Betracht 
kommenden Grundstücke und der abzutretenden Teile ersichtlich sein muß, sowie zur 
Bewirkung des Vermerks im Grundbuch (§ 19 Absatz 2) ein Handriß dieser Grund- 
stücke in doppelter Fertigung für jede Gemarkung; 
. beglaubigte Abschriften der Grundbuchseintragungen, die sich auf die im Antrage be- 
zeichneten Grundstücke beziehen. 
8 18. 
Gehören die Grundstücke zu den Gemarkungen verschiedener Gemeinden, so ist für jede 
derselben besonderer Antrag nach § 17 zu stellen. 
19. 
Das Bezirksamt erstattet über den Antrag, sofern dieser nicht von einer staatlichen Ver- 
waltungsbehörde gestellt ist, zunächst Anzeige an das Ministerium des Innern.
	        
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