LVII. 709
Wird von dem Ministerium des Innern das Enteignungsverfahren nicht beanstandet und
ist gegen die Vollständigkeit des Antrags seitens des Bezirksamts nichts zu erinnern, so teilt
dasselbe den Antrag nebst Beilagen dem Bürgermeister des Orts der gelegenen Sache mit,
indem es zugleich Tagfahrt für die Versammlung der Kommission anordnet, welche die Not-
wendigkeit der in Antrag gebrachten Enteignung und zugleich auch zu prüfen und zu begut-
achten hat, ob und welche Verpflichtungen dem Unternehmer für den Fall der Enteignung
gemäß § 5 des Gesetzes aufzuerlegen sein würden. Ferner ersucht das Bezirksamt das Grund-
buchamt unter Mitteilung eines Handrisses, aus welchem die Lage der in Betracht kommenden
Grundstücke und die abzutretenden Teile zu ersehen sind, bei den zu enteignenden Grundstücken,
soweit sie gebucht sind, im Grundbuch den Vermerk einzutragen, daß das Enteignungsver-
fahren eingeleitet ist.
In der die Tagfahrt anordnenden und durch Einrücken in das amtliche Verkündigungs-
blatt öffentlich bekannt zu machenden Verfügung ist den Beteiligten zu eröffnen, daß ihnen
freistehe, in der Tagfahrt ihre etwaigen Einwendungen gegen das Unternehmen oder gegen die
an bestehenden öffentlichen Anlagen und Einrichtungen beabsichtigten Anderungen vorzubringen
und Anträge auf die dem Unternehmer im öffentlichen Interesse oder für die benachbarten
Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile zu machenden Auflagen zu stellen.
Dem Unternehmer kann von dem Bezirksamt aufgegeben werden, noch vor der Tagfahrt
die Umfangsgrenzen des beabsichtigten Unternehmens und der für dasselbe erforderlichen An-
lagen derart in der Natur ersichtlich zu machen, daß den Beteiligten erkennbar wird, welche
Grundstücke und Teile derselben für das Unternehmen erforderlich werden.
8 20.
Wenigstens 8 Tage vor der Tagfahrt läßt der Bürgermeister die dieselbe anordnende
amtliche Verfügung durch öffentlichen Anschlag und in der sonst ortsüblichen Weise zur
allgemeinen und durch mündliche oder schriftliche Eröffnung zur besonderen Kenntnis der im
Deutschen Reiche an bekannten Orten anwesenden Beteiligten bringen, mit der weiteren Nachricht,
daß der Antrag und Planauszug während dieser Zeit zu Jedermanns Einsicht im Rathause
niedergelegt seien.
„ 21.
Die Kommission besteht aus:
1. einem Beamten des Bezirksamts,
2. einem oder mehreren von der zuständigen Behörde zu bezeichnenden technischen Be-
amten oder Sachverständigen,
3. dem Bürgermeister des Orts der gelegenen Sache oder dem Stellvertreter desselben.
Der Beamte des Bezirksamts kann zur Beratung oder zur Erteilung von Aufklärungen
auch noch andere Personen beiziehen. Auch dem Bürgermeister steht das Recht zu, zur
Erteilung von Aufklärungen andere der Sache kundige Personen beizurufen.