Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LVII. 715 
diesem Vorverfahren entsprechende Anwendung. Bei Eisenbahnanlagen ist vor der Tagfahrt 
in der Regel der Umfang der beabsichtigten Enteignung durch Pfähle und dergleichen auf den 
beteiligten Grundstücken abzustecken. Das Gutachten der Kommission hat sich darauf zu be— 
schränken, ob der Antrag auf Enteignung begründet erscheint, und welche Grundstücke nach 
Maßgabe des vorgelegten Plans davon betroffen werden sollen. 
Die Entscheidung des Staatsministeriums spricht aus, ob eine Euteignung zu dem beab— 
sichtigten Unternehmen und für welche Grundstücke sie für zulässig erklärt werden soll. Zugleich 
ist dem Unternehmer eine Frist zu setzen, in welcher der Antrag auf endgültige Enteignung 
nach Maßgabe der §§ 16 ff. bei der zuständigen Stelle einzureichen ist. 
Diese Frist darf nicht länger als ein Jahr sein; sie kann auf Antrag des Unternehmers 
um ein weiteres Jahr verlängert werden. 
Die Entscheidung des Staatsministeriums ist den Beteiligten zu eröffnen und im zentralen 
Verkündigungsblatt und dem amtlichen Verkündigungsblatt des betreffenden Bezirks zu ver- 
öffentlichen. 
Wird die gesetzte Frist vom Unternehmer nicht eingehalten oder tritt er von dem Unter- 
nehmen zurück, so veranlaßt das Bezirksamt die Löschung des Vermerks im Grundbuch 
(§§ 19 Absatz 2, 24 Absatz 2), und der Unternehmer ist den Beteiligten zum Ersatz des durch 
das Enteignungsverfahren erwachsenen, im Rechtsweg festzustellenden Schadens verpflichtet. 
Das gleiche gilt für diejenigen in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, welche bei dem 
Antrag auf endgültige Enteignung infolge einer Abänderung oder Einschränkung des Unter- 
nehmens aus dem weiteren Verfahren ausscheiden. 
B. Entschädigungsverfahren. 
g 36. 
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt, vorbehaltlich des Rechtsweges, durch den 
Landeskommissär oder einen andern Bevollmächtigten des Ministeriums des Innern unter 
Mitwirkung von zwei oder vier sachkundigen Beisitzern. 
Zuständig ist der Landeskommissär des Dienstbezirks, in welchem die Grundstücke gelegen 
sind, hinsichtlich deren die Enteignung stattfindet. 
Erstreckt sich ein Unternehmen auf die Dienstbezirke mehrerer Landeskommissäre, so kann 
das Ministerium des Innern einen der letzteren mit der Feststellung der Entschädigung betrauen. 
847. 
Das Ministerium des Innern bezeichnet für den Dienstbezirk eines jeden Landeskommissärs 
eine der Zahl und dem Umfang der Amtsbezirke entsprechende Anzahl von Personen, welche 
als Beisitzer berufen werden können. 
Zu diesem Zwecke haben die Landeskommissäre nach Anhörung der Bezirksräte und Kreis- 
ausschüsse, sowie die obersten technischen Staatsbehörden dem Ministerium solche Personen in 
Vorschlag zu bringen, welche vermöge ihrer Berufsstellung, Kenntnisse und Erfahrungen zur
	        
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