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diesem Vorverfahren entsprechende Anwendung. Bei Eisenbahnanlagen ist vor der Tagfahrt
in der Regel der Umfang der beabsichtigten Enteignung durch Pfähle und dergleichen auf den
beteiligten Grundstücken abzustecken. Das Gutachten der Kommission hat sich darauf zu be—
schränken, ob der Antrag auf Enteignung begründet erscheint, und welche Grundstücke nach
Maßgabe des vorgelegten Plans davon betroffen werden sollen.
Die Entscheidung des Staatsministeriums spricht aus, ob eine Euteignung zu dem beab—
sichtigten Unternehmen und für welche Grundstücke sie für zulässig erklärt werden soll. Zugleich
ist dem Unternehmer eine Frist zu setzen, in welcher der Antrag auf endgültige Enteignung
nach Maßgabe der §§ 16 ff. bei der zuständigen Stelle einzureichen ist.
Diese Frist darf nicht länger als ein Jahr sein; sie kann auf Antrag des Unternehmers
um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Entscheidung des Staatsministeriums ist den Beteiligten zu eröffnen und im zentralen
Verkündigungsblatt und dem amtlichen Verkündigungsblatt des betreffenden Bezirks zu ver-
öffentlichen.
Wird die gesetzte Frist vom Unternehmer nicht eingehalten oder tritt er von dem Unter-
nehmen zurück, so veranlaßt das Bezirksamt die Löschung des Vermerks im Grundbuch
(§§ 19 Absatz 2, 24 Absatz 2), und der Unternehmer ist den Beteiligten zum Ersatz des durch
das Enteignungsverfahren erwachsenen, im Rechtsweg festzustellenden Schadens verpflichtet.
Das gleiche gilt für diejenigen in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, welche bei dem
Antrag auf endgültige Enteignung infolge einer Abänderung oder Einschränkung des Unter-
nehmens aus dem weiteren Verfahren ausscheiden.
B. Entschädigungsverfahren.
g 36.
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt, vorbehaltlich des Rechtsweges, durch den
Landeskommissär oder einen andern Bevollmächtigten des Ministeriums des Innern unter
Mitwirkung von zwei oder vier sachkundigen Beisitzern.
Zuständig ist der Landeskommissär des Dienstbezirks, in welchem die Grundstücke gelegen
sind, hinsichtlich deren die Enteignung stattfindet.
Erstreckt sich ein Unternehmen auf die Dienstbezirke mehrerer Landeskommissäre, so kann
das Ministerium des Innern einen der letzteren mit der Feststellung der Entschädigung betrauen.
847.
Das Ministerium des Innern bezeichnet für den Dienstbezirk eines jeden Landeskommissärs
eine der Zahl und dem Umfang der Amtsbezirke entsprechende Anzahl von Personen, welche
als Beisitzer berufen werden können.
Zu diesem Zwecke haben die Landeskommissäre nach Anhörung der Bezirksräte und Kreis-
ausschüsse, sowie die obersten technischen Staatsbehörden dem Ministerium solche Personen in
Vorschlag zu bringen, welche vermöge ihrer Berufsstellung, Kenntnisse und Erfahrungen zur