Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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I. VII. 
* 53. 
Wird in den Fällen des § 52 die Entschädigung später erhöht, so hat der Unternehmer 
den Mehrbetrag von dem Zeitpunkt der Zustellung der in Absatz 5 daselbst bezeichneten Ver- 
fügung an mit vier vom Hundert zu verzinsen. Vermindert sich dagegen die Entschädigung, 
so hat der Empfänger den Zuvielempfang zinsenfrei zurückzuerstatten. 
Der Unternehmer ist weiter verbunden, von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm auf 
Grund einer Vereinbarung mit dem Berechtigten das Eigentum an dem abzutretenden Grund= 
stück oder das zu enteignende oder der aufzuerlegenden Beschränkung entsprechende Recht zur 
Ausübung eingeräumt worden ist, die Entschädigung mit vier vom Hundert zu verzinsen, 
falls die Vereinbarung nichts anderes bestimmt. 
* 54. 
Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid erfolgt nach Maßgabe 
der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geld 
forderungen, der Vollzug des Enteignungsbeschlusses und der in § 52 Absatz 5 bezeichneten 
Verfügung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Verfahren in Verwaltungssachen. 
Titel IV. 
Kosten des Enteignungsverfahrens 
  
Die Kosten des Abtretungsverfahrens, des administrativen Entschädigungsverfahrens ein 
schließlich jener des gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung des Beweises (§ 52 Absatz 4) sowie 
der Vollziehung der Enteignung hat der Unternehmer zu tragen. 
Für die in diesem Verfahren gepflogenen Verhandlungen und erlassenen Verfügungen 
werden keine Taxen, Sporteln und Gerichtsgebühren erhoben. 
Die durch die Mitwirkung des Landeskommissärs, des Bezirksverwaltungsbeamten sowie 
der Beisitzer erwachsenen Kosten trägt die Staatskasse. 
§* 56. 
Hinsichtlich der durch Beschreitung des Rechtswegs entstehenden Kosten sind die Bestim 
mungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. 
S 57. 
Die den Beisitzern für bare Auslagen und Zeitverlust zu gewährende Vergütung ist durch 
Verordnung zu bestimmen.
	        
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