726 LVIII.
Vereinbarung
über
die Beteiligung des Staates an dem Aufwand für die Verwaltung
des evangelischen Kirchenvermögens.
Vom 1. Juli 1908.
In Verfolg des § 10 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen
Vereine im Staat, der Artikel 14 bis 17b des Etatgesetzes und des § 34 der Gehaltsordnung
werden zur Ergänzung der landesherrlichen Verordnung vom 28. Februar 1862, die Ver-
waltung des evangelischen Kirchenvermögens betreffend, zwischen der Staatsregierung und dem
Evangelischen Oberkirchenrat nachstehende Bestimmungen vereinbart.
Artikel 1.
1. Der Präsident und die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats
sind rein kirchliche Beamte. Ihre Rechtsverhältnisse sind durch kirchliches Gesetz bestimmt.
Ihre dienstlichen Bezüge und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen werden von der Kasse des
Evangelischen Oberkirchenrats bestritten. Sie haben an den Staat keinen Anspruch auf Dienst-
einkommen, Ruhegehalt, Unterstützungsgehalt oder Versorgung ihrer Hinterbliebenen.
2. Der Staat leistet aber zur Bestreitung des der Evangelischen Landeskirche für diese
Beamten und ihre Hinterbliebenen erwachsenden persönlichen Aufwands gemäß gegenwärtiger
Vereinbarung (Artikel 8) einen Beitrag.
3. Bei Bemessung dieses Beitrags wird davon ausgegangen, daß dem Präsidenten und
den weltlichen Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrats, was ihr Diensteinkommen, ihren
Ruhe= und Unterstützungsgehalt und die Hinterbliebenenversorgung anbelangt, nicht mehr
gewährt werden soll, als was etatmäßigen Staatsbeamten nach Abteilung A 1b beziehungs-
weise B 1b oder B 3b des staatlichen Gehaltstarifs unter gleichen Verhältnissen zukommt.
Artikel 2.
1. Auf diejenigen weiteren Beamten und diejenigen Bediensteten des Evan-
gelischen Oberkirchenrats, welche für die kirchliche Vermögensverwaltung
erforderlich sind, finden — vorbehaltlich der in gegenwärtiger Vereinbarung getroffenen
besonderen Abreden — die für die Staatsverwaltung geltenden beamteurechtlichen Vorschriften
entsprechende Anwendung.