Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

728 LVIII. 
2. Die Staatskasse hat für die Ansprüche dieser Beamten und Bediensteten auf Dienst- 
einkommen, Ruhegehalt und Unterstützungsgehalt sowie für die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen 
auf Sterb= und Versorgungsgehalt nur insoweit aufzukommen, als eine Verpflichtung dazu in 
gegenwärtiger Vereinbarung ausdrücklich übernommen ist. 
3. Vorbehalten bleibt daneben das aushilfsweise Eintreten der Staatskasse, insoweit das- 
selbe nach Erschöpfung sowohl der für die Befriedigung der bezüglichen Ansprüche bestimmten 
Mittel als des unter Leitung und Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats verwalteten 
kirchlichen Vermögens zur Befriedigung der gedachten Ansprüche aus der staatlichen Anstellung 
unvermeidlich ist. 
Artikel 5. 
1. Vom Ruhe= und Unterstützungsgehalt solcher gemeinschaftlicher Beamten beim 
Evangelischen Oberkirchenrat, welche einen erheblichen Teil der bei dessen Bemessung anzu- 
rechnenden Zeit außerhalb des Dienstes des Evangelischen Oberkirchenrats im Staatsdienst 
zugebracht haben, kann (vergleiche Etatgesetz Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4) ein 
dieser Zeit entsprechender Teil durch landesherrliche Entschließung ausnahmsweise auf die 
Staatskasse übernommen werden. 
2. Diesen Teilbetrag wird die Staatskasse Jahr für Jahr an die Kasse des Evangelischen 
Oberkirchenrats abliefern. 
Artikel 6. 
1. Die Versorgungsgehälter (§8 59 bis 71 des Beamtengesetzes) der Hinter- 
bliebenen der etatmäßigen gemeinschaftlichen Beamten des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 2) 
werden aus der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) bestritten. 
2. Dafür sind aber aus kirchlichen Mitteln an die Beamtenwitwenkasse zu leisten: 
a. für jeden Beamten bei seiner ersten etatmäßigen Anstellung im Dienst des Evan- 
gelischen Oberkirchenrats und bei seinem durch Tod, Entlassung, Zuruhesetzung u. s. w. 
erfolgenden Ausscheiden aus dem aktiven Dienst oder der etatmäßigen Anstellung je 
dreißig Prozent des im Zeitvunkt der etatmäßigen Anstellung beziehungsweise des 
Ausscheidens maßgebenden Einkommensanschlags; 
Jahr für Jahr fünfzig Prozent von dem Gesamtbetrag der Versorgungsgehalte, welche 
in dem Jahr von der Beamtenwitwenkasse an Hinterbliebene vormaliger, nach dem 
1. Januar 1890 aus dem Dienst ausgeschiedener Beamten des Evangelischen Ober- 
kirchenrats tatsächlich gezahlt wurden; 
. jährlich sechs Zehnteile des Betrags, welchen die gemeinschaftlichen Beamten des Evan- 
gelischen Oberkirchenrats nach den früheren Bestimmungen des Beamtengesetzes als 
Witwenkassebeitrag zu entrichten hätten. 
S 
Artikel 7. 
1. Soweit außerordentliche Belohuungen und Beihilfen an etatmäßig 
angestellte Beamte des Evangelischen Oberkirchenrats künftighin überhaupt noch zulässig sind 
(vergleiche Etatgesetz Artikel 28 und 29), werden sie aus dem im Budget des Kultusministeriums
	        
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