Nr. VIII. 63
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 5. März 1908.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Junern: die Aufstellung der Steuerkataster für die Kreisverbände
betreffend.
Verordunng.
(Vom 20. Februar 1908.)
Die Aufstellung der Steuerkataster für die Kreisverbände betreffend.
Auf Grund des Gesetzes vom 19. Oktober 1906, die Abänderung der Gemeinde= und
Städteordnung und die Einführung des Vermögenssteuergesetzes betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 523), Artikel 3 §.2 Ziffer 1 wird hinsichtlich der Aufstellung der Kreis-
steuerkataster im Einvernehmen mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen verordnet,
was folgt:
* 1.
Die Steuerkommissäre haben alljährlich die Kreissteuerkataster unter Zugrundlegung der
gemeindeumlagepflichtigen Steuerwerte und Steueranschläge in der in der Anlage bezeichneten .
Form, nach Amtsbezirken getrennt, aufzustellen und dem Großherzoglichen Kreizhappimon
längstens bis 15. Jannar behufs der Übermittelung an den Kreisausschuß mitzuteilen.
* v.
Außer deujenigen Steuerwerten und Steneranschlägen, welche nach Anleitung der Ge-
meindevoranschl isung (Amtliche Ausgabe von 1907) in die Gemeindekataster, d. h. in
die Umlageregister aufzunehmen sind oder aufzunehmen wären, kommen hierbei noch in
Anrechnung:
a. die Steuerwerte der Gemeinde selbst und derjenigen Anstalten, welche auf ihre Rechnung
unterhalten werden;
b. die auf Grund des § 86 Ziffer 6 der Gemeinde-(Städte-„Ordnung gemeindesteuerfreien
Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens der Stiftungen, soweit deren Ertrag
zur Förderung der Zwecke der Gemeinde bestimmt ist.
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