XVII. 141
2. Die in IA Ziffer 2 Absatz 5 und IV Absatz 2 der erwähnten Vereinbarung bezeichneten,
von der ersuchten Behörde mitgeteilten Kosten werden für die badische Staatskasse erhoben.
1) Die Bekanntmachung vom 9. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153) lautet:
Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung gelten hinsichtlich der Erstattung
von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten im Verkehre unter den Behörden
verschiedener Bundesstaaten mit Wirkung vom 1. April 1907 folgende
Grundsätze.
I. Rechtshilfe in den Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen.
A. 1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben.
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieserung oder Strafvollstreckung entstehen, werden der ersuchten Behörde
von der ersuchenden erstaltet. Als Ablieferung im Sinne dieser Grundsätze ist die zwangsweise Zuführung einer Person auch
dann anzusehen, wenn sie nur zu einem einzelnen Termin oder zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck erfolgt.
Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens gilt die Ergreifung des Abzuliefernden oder Verurteilten.
Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der Ablieferung oder Strafvollstreckung auf-
gewendeten Kosten, insbesondere auch die Kosten der Verpflegung, sind zu den zu erstattenden baren Auslagen zu rechnen, ohne
Rücksicht darauf, ob die Ablieferung oder Strafvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht des Verhafteten
oder durch andere Umstände ein Hindernis entgegengetreten ist. An Stelle barer Erstattung des Wertes eines mitgegebenen
Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurückgegeben werden; für die Abnutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten.
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahren selbst
verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen oder Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungsgebühren,
Postgebühren und dergleichen).
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwachsenden Auslagen nicht erstattet. Der
Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der
zahlungspflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt.
3. Soweit die Täligkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der ersuchenden Behörde anhängigen Ver-
fahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde, Kosten und Abgaben von der zahlungspflichtigen Partei zu
erheben, unberührt.
4. Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Vermittelung des Gerichtsschreibers mit der
Beitreibung einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe und der durch das Strafverfahren entstandenen Kosten von der Justiz-
behörde eines anderen Bundesstaales beauftragt wird (58 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vor-
stehenden Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind vielmehr in solchen Fällen von der auftraggebenden
Behörde zu zahlen.
B. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den bürgerlichen Gerichten durch Reichsgesetz oder Landesgesetz übertragenen
Angelegenheiten der slreitigen oder freiwilligen Gerichksbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen. Für die durch Reichsgeset
den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchfachen gelten sie auch dann,
wenn dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. Im übrigen
finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich geregelt ist, nur Anwendung, wenn die Sache
gemäß den Gesetzen des Staates, von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussetzung ihrer Anwendung
in allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichlliche Behörde ersolgt.
C. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesees über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegenheiten erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaates
zuständig sind, finden die vorstehenden Grundsätze entsprechende Anwendung.
II. A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strasgesetzbuchs oder § 492 der Strasprozeßordunng erkannten Gesamistrafe,
falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgeseht sind.
1. Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 1885 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 270)
erfolgenden Vollstreckung einer Gesamtstrafe mehrere Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrase beteiligt,
so werden die Kosten der Strafvollstreckung, als welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden sollen, von den
mehreren höchstbeteiligten Slaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen findet eine Erstattung der Kosten nicht statt (Nr. 4
des angeführten Beschlusses).
2. Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden Gesamtstrafe erhält der sie auf Grund des § 163
des Gerichlsverfassungsgesetzes vollstreckende Staat die nach § 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von
demjenigen Staate ersetzt, der die Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen hätte (Nr. 5 des an-
geführten Beschlusses).