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3. Bei der Probedienstzeit der Militäranwärter und der Inhaber von Anstellungsscheinen
macht es keinen Unterschied, ob es sich um ausdrücklich den Militäranwärtern u. s. w. vor—
behaltene Stellen handelt, oder ob einem Stellenanwärter eine Stelle anderer Art übertragen
wird, sofern nur diese Stelle an sich zur Übertragung an Militäranwärter u. s. w. geeignet ist.
4. Im übrigen kann ausnahmsweise durch die Ministerien oder mit ihrer Ermächtigung
durch die sonstigen Zentralbehörden die Beamteneigenschaft an Personen verliehen werden,
welche die vorgeschriebene Probedienstzeit nicht oder nur zum Teil zurückgelegt haben, wenn
sie eine der in § 3 Absatz 1 bezeichneten Stellen versehen und der Nachweis über die zur
Versehung der Stellen erforderlichen Eigenschaften in anderer Weise genügend erbracht ist.
5. Dem Finanzministerium wird nach Schluß eines jeden Jahres von den übrigen
Ministerien und von den ihnen unterstellten Zentralbehörden mitgeteilt, wie vielen Personen
im Laufe dieses Jahres nach Zurücklegung der geordneten Probedienstzeit und wie vielen ohne
Probedienstzeit oder mit abgekürzter Probedienstzeit die Beamteneigenschaft verliehen worden
ist; über die Beamten, von denen die geordnete Probedienstzeit nicht verlangt worden ist, wird
ein namentliches Verzeichnis beigefügt, das die nötigen Erläuterungen enthält. Das Finanz-
ministerium wird daraus Anlaß nehmen, soweit es nötig ist, auf eine gleichmäßige Hand-
habung der in Betracht kommenden Vorschriften hinzuwirken.
87.
1. Die Verleihung der Beamteneigenschaft wird durch die schriftliche Eröffnung der darüber
ergangenen Entschließung rechtswirksam. Bei der Eröffnung soll der Tag bezeichnet werden,
von dem an die Beamteneigenschaft beginnt.
2. über die Verleihung der Beamteneigenschaft ist dem Beteiligten eine Urkunde zuzufertigen.
8 B.
1. Die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter geht außer im Falle des Widerrufs
verloren, wenn der Beamte aus dem staatlichen Dienst entlassen wird oder freiwillig austritt.
Ein freiwilliger Austritt ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der mit Beamten-
eigenschaft Verwendete in eine Tätigkeit außerhalb des staatlichen Dienstes übertritt, die zum
Zweck der praktischen Vorbereitung zugelassen ist. Dagegen gilt der Übertritt in eine solche
Tätigkeit, wenn sie für die praktische Vorbereitung vorgeschrieben ist, nicht als freiwilliger
Austritt aus dem staatlichen Dienste.
2. Die Kündigungsfrist für die Entlassung und den freiwilligen Austritt aus dem Dienst-
verhältnis als nichtetatmäßiger Beamter beträgt vier Wochen; durch besondere Vorschriften
oder die Anstellungsbedingungen kann etwas anderes festgesetzt werden; auch bleibt die sofortige
Entlassung im Falle von Pflichtverletzungen (Beamtengesetz § 4 Absatz 3 a. E.) vorbehalten.
Auf Einhaltung der Kündigungsfrist kann in beiderseitiger Ubereinstimmung verzichtet werden.
3. Wenn ein nichtetatmäßiger Beamter innerhalb des staatlichen Dienstes eine andere
nichtetatmäßige Beamtenstelle zu übernehmen beabsichtigt, hat er dies der Anstellungsbehörde
Erössunng
siber die Ver-
leihung der
Beamien-
eigenschaft.
Ausscheiden
aus dem
Beamten
verhältuis.