Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 291 
3. Bei der Probedienstzeit der Militäranwärter und der Inhaber von Anstellungsscheinen 
macht es keinen Unterschied, ob es sich um ausdrücklich den Militäranwärtern u. s. w. vor— 
behaltene Stellen handelt, oder ob einem Stellenanwärter eine Stelle anderer Art übertragen 
wird, sofern nur diese Stelle an sich zur Übertragung an Militäranwärter u. s. w. geeignet ist. 
4. Im übrigen kann ausnahmsweise durch die Ministerien oder mit ihrer Ermächtigung 
durch die sonstigen Zentralbehörden die Beamteneigenschaft an Personen verliehen werden, 
welche die vorgeschriebene Probedienstzeit nicht oder nur zum Teil zurückgelegt haben, wenn 
sie eine der in § 3 Absatz 1 bezeichneten Stellen versehen und der Nachweis über die zur 
Versehung der Stellen erforderlichen Eigenschaften in anderer Weise genügend erbracht ist. 
5. Dem Finanzministerium wird nach Schluß eines jeden Jahres von den übrigen 
Ministerien und von den ihnen unterstellten Zentralbehörden mitgeteilt, wie vielen Personen 
im Laufe dieses Jahres nach Zurücklegung der geordneten Probedienstzeit und wie vielen ohne 
Probedienstzeit oder mit abgekürzter Probedienstzeit die Beamteneigenschaft verliehen worden 
ist; über die Beamten, von denen die geordnete Probedienstzeit nicht verlangt worden ist, wird 
ein namentliches Verzeichnis beigefügt, das die nötigen Erläuterungen enthält. Das Finanz- 
ministerium wird daraus Anlaß nehmen, soweit es nötig ist, auf eine gleichmäßige Hand- 
habung der in Betracht kommenden Vorschriften hinzuwirken. 
87. 
1. Die Verleihung der Beamteneigenschaft wird durch die schriftliche Eröffnung der darüber 
ergangenen Entschließung rechtswirksam. Bei der Eröffnung soll der Tag bezeichnet werden, 
von dem an die Beamteneigenschaft beginnt. 
2. über die Verleihung der Beamteneigenschaft ist dem Beteiligten eine Urkunde zuzufertigen. 
8 B. 
1. Die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter geht außer im Falle des Widerrufs 
verloren, wenn der Beamte aus dem staatlichen Dienst entlassen wird oder freiwillig austritt. 
Ein freiwilliger Austritt ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der mit Beamten- 
eigenschaft Verwendete in eine Tätigkeit außerhalb des staatlichen Dienstes übertritt, die zum 
Zweck der praktischen Vorbereitung zugelassen ist. Dagegen gilt der Übertritt in eine solche 
Tätigkeit, wenn sie für die praktische Vorbereitung vorgeschrieben ist, nicht als freiwilliger 
Austritt aus dem staatlichen Dienste. 
2. Die Kündigungsfrist für die Entlassung und den freiwilligen Austritt aus dem Dienst- 
verhältnis als nichtetatmäßiger Beamter beträgt vier Wochen; durch besondere Vorschriften 
oder die Anstellungsbedingungen kann etwas anderes festgesetzt werden; auch bleibt die sofortige 
Entlassung im Falle von Pflichtverletzungen (Beamtengesetz § 4 Absatz 3 a. E.) vorbehalten. 
Auf Einhaltung der Kündigungsfrist kann in beiderseitiger Ubereinstimmung verzichtet werden. 
3. Wenn ein nichtetatmäßiger Beamter innerhalb des staatlichen Dienstes eine andere 
nichtetatmäßige Beamtenstelle zu übernehmen beabsichtigt, hat er dies der Anstellungsbehörde 
Erössunng 
siber die Ver- 
leihung der 
Beamien- 
eigenschaft. 
Ausscheiden 
aus dem 
Beamten 
verhältuis.
	        
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