Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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XIX. 
  
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91 
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Laufende Nummer 
  
Abteilung 
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Ordn.= 
Zahl 
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Gehaltstarif 
Stellenbezeichnung 
Vorsteher und Verwalter von 
staatlichen Anstalten und von Landes- 
stiftungsverwaltungen, Gehaltsklasse I. 
Dieselben Beamten, Gehaltsklasse II. 
Vorsteher von großen Fachschulen, 
von Blinden= und Taubstummenan= 
stalten, sowie Rektoren von erweiter- 
ten Volksschulen. 
Vorsteher von Vermessungsbureaus 
bei Zentralverwaltungen. 
Vermessungsbeamte bei Zentral- 
verwaltungen, soweit nicht in G 1 b, 
Gehaltsklasse I. 
Dieselben Beamten, Gehaltsklasse II. 
Obergeometer bei der Technischen 
Hochschule. 
Technische Beamte des Hoch-, Tief- 
und Maschinenbaues mit Hochschul- 
bildung ohne Staatsprüfung, Gehalts- 
klasse I. 
  
Erläuternde Bemerkungen 
zum Vollzug 
Hierher gehören auch die Vorsteher der 
Hochschulkassen und der Kassen der Hochschul- 
anstalten, der Filiale des Landesgewerbeamts 
und die Apothekenverwalter an Staatsan- 
stalten. 
Wissenschaftlich gebildete Vorsteher von 
Landesstiftungsverwaltungen sind in die Ab- 
teilungen I) 1 d, C 3 oder C 2 einzu- 
zureihen (vergleiche (3achin“ 46). 
Hier sind einzureihen die Vorsteher großer 
Gewerbe= und Handelsschulen, die Vorsteher 
der Blinden= und Taubstummenanstalten, der 
Uhrmacherschule und der Schnitzereischule, so- 
weit sie nicht als wissenschaftlich gebildete Be- 
amte unter Abteilung D oder C fallen (siehe 
Nummer 51). 
Als große Gewerbeschulen gelten die- 
jenigen, bei denen mindestens 3, als große 
Handelsschulen diejenigen, bei denen mindestens 
5 etatmäßige Lehrer die Vorsteher mitge- 
rechnet — angestellt sind. 
Als Vermessungsbeamte bei Zentralver- 
waltungen sind nur solche Beamte zu be- 
handeln, welche die Geometerprüfung bestanden 
haben. 
Hierunter fallen auch die Topographen 
Hier sollen besonders brauchbare staatlich 
nicht geprüfte Techniker, die eine mehrjährige 
Hochschulbildung besitzen, insbesondere die so- 
genannten Diplomingenieure, eingereiht werden. 
Staatlich nicht geprüfte Techniker, welche die 
Hochschule nur kurze Zeit besucht haben oder
	        
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