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Laufende Nummer
Abteilung
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Zahl
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Gehaltstarif
Stellenbezeichnung
Vorsteher und Verwalter von
staatlichen Anstalten und von Landes-
stiftungsverwaltungen, Gehaltsklasse I.
Dieselben Beamten, Gehaltsklasse II.
Vorsteher von großen Fachschulen,
von Blinden= und Taubstummenan=
stalten, sowie Rektoren von erweiter-
ten Volksschulen.
Vorsteher von Vermessungsbureaus
bei Zentralverwaltungen.
Vermessungsbeamte bei Zentral-
verwaltungen, soweit nicht in G 1 b,
Gehaltsklasse I.
Dieselben Beamten, Gehaltsklasse II.
Obergeometer bei der Technischen
Hochschule.
Technische Beamte des Hoch-, Tief-
und Maschinenbaues mit Hochschul-
bildung ohne Staatsprüfung, Gehalts-
klasse I.
Erläuternde Bemerkungen
zum Vollzug
Hierher gehören auch die Vorsteher der
Hochschulkassen und der Kassen der Hochschul-
anstalten, der Filiale des Landesgewerbeamts
und die Apothekenverwalter an Staatsan-
stalten.
Wissenschaftlich gebildete Vorsteher von
Landesstiftungsverwaltungen sind in die Ab-
teilungen I) 1 d, C 3 oder C 2 einzu-
zureihen (vergleiche (3achin“ 46).
Hier sind einzureihen die Vorsteher großer
Gewerbe= und Handelsschulen, die Vorsteher
der Blinden= und Taubstummenanstalten, der
Uhrmacherschule und der Schnitzereischule, so-
weit sie nicht als wissenschaftlich gebildete Be-
amte unter Abteilung D oder C fallen (siehe
Nummer 51).
Als große Gewerbeschulen gelten die-
jenigen, bei denen mindestens 3, als große
Handelsschulen diejenigen, bei denen mindestens
5 etatmäßige Lehrer die Vorsteher mitge-
rechnet — angestellt sind.
Als Vermessungsbeamte bei Zentralver-
waltungen sind nur solche Beamte zu be-
handeln, welche die Geometerprüfung bestanden
haben.
Hierunter fallen auch die Topographen
Hier sollen besonders brauchbare staatlich
nicht geprüfte Techniker, die eine mehrjährige
Hochschulbildung besitzen, insbesondere die so-
genannten Diplomingenieure, eingereiht werden.
Staatlich nicht geprüfte Techniker, welche die
Hochschule nur kurze Zeit besucht haben oder