Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XX. 391 
Zu den Betriebsarbeiten dürfen nur saubere Werkzeuge beuutzt werden, welche in be- 
sonderen Behältnissen aufzubewahren sind. 
Sind im Innern von Anlagen zur Gewinnung, Sammlung und Zuleitung von Wasser 
Arbeiten ausgeführt worden, so ist vor erneuter Benutzung eine kräftige Spülung erforderlich. 
25. Wenn in Fällen höherer Gewalt die Lieferung gesundheitlich nicht einwandfreien 
Wassers unvermeidbar ist, muß dies sofort öffentlich bekannt gemacht und der zuständigen Be- 
hörde angezeigt werden. 
C. Aberwachung. 
26. Die Überwachung verfolgt den Zweck, festzustellen, daß ein an sich einwandfreies 
Wasser nicht infiziert, verschmutzt oder sonstwie nachteilig verändert, sowie daß ein nicht ein- 
wandfreies Wasser zu einem unschädlichen und billigen Ansprüchen genügenden Genußwasser 
umgewandelt wird. Wenn dies bei dem einen oder dem anderen Wasser nicht der Fall 
ist, oder wenn ein Wasser nachträglich verschlechtert wird, sind die Ursachen zu ermitteln und, 
wenn möglich, Mittel zu ihrer Beseitigung anzugeben. Auch das Vorhandensein der genügenden 
Wassermenge ist durch die Überwachung festzustellen. 
27. Die Uberwachung hat sich zu erstrecken auf 
a. die Umgebung der Anlage, 
b. die Anlage selbst, einschließlich Wassergewinnung, Fassung, Zuleitung, Verteilung, 
Entnahme und 
c. den Betrieb. 
28. Die Art der Überwachung hat sich nach der mehr oder minder großen Sicherheit, 
welche die Wasserversorgungsanlage bietet, und nach der ihr zukommenden mehr oder minder 
großen wirtschaftlichen Bedeutung zu richten. Dabei macht es, sofern die Anlage öffentlichen 
Zwecken dient, keinen Unterschied, ob sie sich im Eigentum oder in der Verwaltung eines Staates, 
eines öffentlichen Verbandes (Kreis, Bezirk, Gemeinde oder dergleichen), einer Genossenschaft 
oder einer oder mehrerer Privatpersonen befindet. Offentlichen Zwecken im Sinne dieser Grund- 
sätze dienen auch die Anlagen solcher Anstalten, welche dem Publikum geöffnet oder zugewiesen 
sind, z. B. Krankenhäuser, Schulen und Erziehungsanstalten, Kasernen, Gefangenenanstalten. 
29. Die Überwachung wird ausgeübt teils durch regelmäßig wiederkehrende, teils durch 
außerordentliche, infolge besonderer Vorkommnisse notwendig werdende Prüfungen. 
Die regelmäßigen Prüfungen finden in bestimmten, von der zuständigen Behörde festzu- 
setzenden Zwischenräumen, mindestens aber alle drei Jahre einmal statt. 
Die Prüfungen haben tunlichst zu den Zeiten stattzufinden, welche sich erfahrungsgemäß 
als gefährlich erwiesen haben, z. B. Wasserknappheit, Wasserfülle. 
30. Die Prüfung hat in jedem Falle durch einen hygienischen Sachverständigen, sofern 
es sich aber nicht um ganz einfache Anlagen handelt, auch durch einen in Wasserversorgungs- 
fragen erfahrenen technischen Sachverständigen zu erfolgen. 
Wenn es erforderlich erscheint, hat die Behörde die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger 
(Geologen, Chemiker, Bakteriologen u. s. w.) anzuordnen. Namentlich kommt dies außer bei
	        
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