Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXI. 393 
Gesetzen- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag, den 2. August 1909. 
  
  
Juhalt. 
Bekanntmachungen des Ministeriums der Finanzen: die Reichsstempelsteuer von Grundstücksüber- 
tragungen betreffend; die Bestenerung der Beleuchtungsmittel und der Zündwaren betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Juli 1909.) 
Die Reichsstempelsteuer von Grundstücksübertragungen betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts wird bestimmt: 
Steuerstellen im Sinne des Abschnitts IX des Reichsstempelgesetzes in der Fassung vom 
22. Juli 1909, Reichsgesetzblatt Seite 833, sind im Großherzogtum Baden die Bezirkssteuer- 
behörden (Hauptsteuerämter und Finanzämter). 
über Anträge auf Erstattung der Stempelabgabe entscheidet in allen Fällen die Zoll- 
und Steuerdirektion. Die Anträge auf Erstattung der Abgabe sind bei der Stelle anzubringen, 
welche die Abgabe festgesetzt hat. 
Die Zoll= und Stenerdirektion ist ermächtigt, weitere Vollzugsvorschriften zu erlassen. 
Karlsruhe, den 28. Juli 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Aus Auftrag des Ministers. 
Göller. Schneider. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Juli 1909.) 
Die Besteuerung der Beleuchtungsmittel und der Zündwaren betreffend. 
Die Erhebung und Verwaltung der Steuer auf Beleuchtungsmittel und Zündwaren nach 
den Bestimmungen der Abschnitte III, IV und VI des Reichsgesetzes, betreffend Anderung im 
Finanzwesen vom 15. Juli 1909, Reichsgesetzblatt Seite 7413, und nach den Ausführungs- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 51
	        
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