Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Führung der 
Verwaltung. 
122 XXV. 
g 33. 
1. Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die 
erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ord— 
nungsmäßig zu benützen. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, die zu diesem Zwecke 
erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen. 
2. Der Verwalter hat die Verwaltung nach den vom Notariat erteilten Anweisungen 
(§ 38) zu führen. Weisungen des Gläubigers oder des Schuldners sind für ihn nicht maß- 
gebend. 
3. Der Verwalter soll in der Regel die bisherige Art der Benützung des Grundstücks 
beibehalten. Soweit Grundstücke nicht auf Rechnung der Masse landwirtschaftlich genutzt werden, 
sind sie zu vermieten oder zu verpachten. Die Miet= oder Pachtdauer soll ohne Genehmigung 
des Notariats die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. In den Miet= oder Pachtverträgen 
soll bedungen werden: 
u. daß der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Vertrage 
zu erheben, wenn das Grundstück vor der Überlassung an den Mieter oder Pächter im 
Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird, 
daß im Falle des Zuschlags des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung nach 
der Überlassung an den Mieter oder Pächter, wenn der Ersteher die sich aus dem 
Miet= oder Pachtverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, die gesetzliche Haftung 
des Vermieters oder Verpächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden aus- 
geschlossen sein soll. 
4. Ergreift die Beschlagnahme Forderungen (namentlich Miet- und Pachtzinsforderungen), so 
soll der Verwalter die bei der Besitzergreifung anwesenden Drittschuldner auf die Beschlagnahme 
hinweisen. Hält er die Erlassung eines Zahlungsverbots an die Drittschuldner (Reichsgesetzt 
§ 22 Absatz 2, § 151 Absatz 3) für geboten, so hat er beim Notariat die Erlassung des 
Verbots zu beantragen. Unterbleibt ein solcher Antrag, so soll der Verwalter die Drittschuldner, 
soweit nicht die Belehrung bei der Besitzergreifung erfolgt und von ihnen unterschriftlich an- 
erkannt ist, durch eingeschriebenen Brief auf die Beschlagnahme hinweisen. 
5 Der Verwalter hat die Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt — Miet- 
und Pachtzinsforderungen, Ansprüche aus den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen 
Rechten auf wiederkehrende Leistungen, Forderungen auf Versicherungsgelder (Bürgerliches 
Gesetzench §§ 1123, 1126, 1127) — nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
geltend zu machen, insbesondere also die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. Bleibt ein Mieter 
oder Pächter mit der Zahlung der Miet= oder Pachtzinsen im Rückstand, so soll der Verwalter 
nötigenfalls von dem gesetzlichen oder vertragsmäßigen Recht der Kündigung oder Vertrags- 
aufhebung Gebrauch machen. Die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen hat der Ver- 
walter in Geld umzusetzen. 
6. Ausbesserungen und Erneuerungen auf dem Grundstück, die nicht zu den gewöhn- 
lichen Unterhaltungsarbeiten gehören, sollen nicht ohne Genehmigung des Notariats herbei- 
geführt werden; das Notariat soll womöglich vorher den Gläubiger und den Schuldner hören.
	        
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