Nr. V. 26
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. Februar 1909.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachuna: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Verwaltungs-
gebührenordnung betreffend: die ärztliche Prüfung betreffend.
Verordnung.
(Vom 12. Februar 1909.)
Die Abänderung der Verwaltungsgebührenordnung betreffend.
Im Einverständnis mit den Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der aus-
wärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie der Finanzen wird
die Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 411) in der durch die Verordnung vom 15. Juni 1907 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 221) geänderten Fassung abgeändert, wie folgt:
I.r
Die 8§ 58, 60 Absatz 3, 61 Absatz 2 erhalten nachstehende Fassung:
58.
Als Ersatz für die Kosten des Strafvollzugs in den Amts= und Kreisgefängnissen wird
nach den hierüber dermalen geltenden Vorschriften (Verordnung des Justizministeriums vom
21. August 1907, die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen
betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 375) für den Tag je 1 40 F erhoben.
Für weniger als 8 Stunden betragende Bruchteile eines Tages, bei Hungerkost oder
Verköstigung auf eigene Kosten wird die Hälfte des in Absatz 1 bezeichneten Betrags erhoben,
wobei sich ergebende Bruchteile auf den vollen Pfennig aufgerundet werden.
§ 60 Absatz 3.
In den in Absatz 1 genannten Fällen ist für den ganzen Verpflegungstag 1 4, und
wo die Verpflegung einen kürzeren Zeitraum umfaßte, für Reichung des Frühstücks , des
Abendessens 0, des Mittagessens, allein oder in Verbindung zu ersetzen. Nur die Hälfte
dieser Beträge wird bei Verköstigung der Gefangenen auf eigene Rechnung erhoben.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1909.