Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXVII. 4i 
Gesetzer- und Verordnungs-latt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. September 1909. 
Inhalt. 
Verordnung: des Miuisteriums der Finanzen: Die Betreibung der auf dem ösfentlichen Rechte beruhenden 
Geldjorderungen der Sleuer- und Zollkassen betreffend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 8. September 1909.) 
Die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Steuer= und Zollkassen 
betreffend. 
Die Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 775) wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Der § 6 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: 
„Bei den gerichtlich erkanmten Geldstrafen, den Strafuntersuchungs= und Straf- 
erstehungskosten kann statt der im Absatz le bezeichneten Frist im Forderungszettel 
eine Frist von längstens 5 Wochen bestimmt werden."“ 
2. In § 7 Ziffer 2 sind nach „erkannten“ die Worte „oder der durch amtsgerichtlichen 
Strafbefehl verhängten“ einzuschalten, 
ferner erhält der § 7 als Ziffer 4 folgenden Zusatz: 
„I. bei den gerichtlich erkannten Geldstrafen, den Strafuntersuchungs und Straf- 
erstehungskosten dann, wenn sich der Pflichtige außerhalb des Deutschen Reichs auf- 
hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. In diesen Fällen kann ein Forderunggzettel 
einem im Inlande befindlichen nächsten Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, voll- 
jährige Kinder, Geschwister) des Pflichtigen mitgeteilt werden.“ 
Der § 8 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die Forderungszettel über direkte Stenern und über die von Gerichten erkannten 
Geldstrafen sind dem Pflichtigen in verschlossenen Umschlägen zu übermitteln.“ 
4. In § 20 Absatz 4 sind die Worte „in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit“ zu streichen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 65 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.