Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXXIV. 177 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 20. November 1909. 
Inhalt. 
Verordnung: des Minuisteriums der Justiz, des Kultus und Unterrichte die Bezüge der Hilfs— 
beamten der staallichen Grundbuchämter betresfend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 19. November 1909). 
Die Bezüge der Hilfsbeamten der staatlichen Grundbuchämter betreffend. 
Auf Grund des 8 8 30 Absatz 3 des Grundb h sführungsgesetzes wird die Grundbuch— 
dienstweisung (in der Fassung vom 15. Dezember 1908, Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 659) mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 an, wie folgt, geändert: 
I. In § 625 wird 
a. im ersten Absatz die Bestimmung über die Unterschriftsbeglaubigungen unter Buch- 
stabe e und 
b. im zweiten Absatz hinter 1 d der Buchstabe e gestrichen, 
. nach dem zweiten Absatz als dritter Absatz beigefügt: 
„3. Für die Beglaubigung von Unterschriften erhält der Hilfsbeamte, wenn 
die zu erhebende Geschäftsgebühr den Betrag von 1 4 nicht erreicht, eine halbe 
Mark, und, wenn die Geschäftsgebühr 1 oder mehr beträgt, eine Mark von 
der jeweils für die Staatskasse zu erhebenden Beglaubigungsgebühr.“ 
l. Der bisherige Absatz 3 erhält die Ziffer 4. 
II. In § 634 wird 
a. die im dritten Absatz vorgesehene Gebühr von 5 
b. der vierte Absatz, wie folgt, gefaßt: 
„4. Der Hilfsbeamte erhält für die Eintragung einer Anderung des 
Stenerwerts oder des Feuerversicherungsanschlags in das Ergänzungsblatt (§ 138 
Absatz 3) für jedes in dieses Blatt eingetragene Grundstück eine Gebühr von 5 Pfennig.“ 
III. Im zweiten Absatz des § 635 erhält der Schlußsatz die Fassung: 
„Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen (§ 625 Absatz 3), Schreibgebühren 
und sonstiger Auslagenersatz bleiben außer Betracht." 
Karlsruhe, den 19. November 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Dr. Roth. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 72 
Pfeunig auf 10 Pfennig erhöht, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.