Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

VIII. 81 
Ein Abdruck der Blätter, in denen die Verkündigung erfolgt, ist den Akten über das 
Bereinigungsgeschäft beizuheften. 
88. 
Der Anschlag ist an der Gemeindetafel bis zum Ablauf der Frist von 6 Monaten zu 
belassen und alsdann mit einer Bescheinigung über den Vollzug zu den Akten zu nehmen. 
89. 
Außerdem ist an diejenigen Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger, deren Aufenthaltsort 
bekannt und nicht so entfernt ist, daß die Behändigung besonderen Schwierigkeiten unterliegt, 
eine besondere Mahnung nach dem anliegenden Muster 2 urkundlich gegen Bescheinigung Mu##e# 
zuzustellen (8 11). — 
Mehrere für denselben Gläubiger eingetragenen Vorzugs- oder Unterpfandsrechte sind in 
einer Aufforderung zusammenzufassen. 
810. 
Die Zustellung der besonderen Mahnung erfolgt an den letzten im Bucheintrag oder seinen 
Randbeisätzen verzeichneten Gläubiger. 
Ist der Gläubiger nach dem Bucheintrag oder nach der Kenntnis des Pfandgerichts 
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so geschieht die Zustellung an seinen 
gesetzlichen Vertreter; zugleich ist dem zuständigen Vormundschaftsgericht von der Mahnung 
Kenntnis zu geben. Wegen der Erneuerungsanträge in diesen Fällen siehe 8 15 Absatz 2. 
Ist oder wird dem Pfandgericht bekannt, daß der Gläubiger gestorben ist, so ist die Auf- 
forderung an seine, dem Pfandgericht bekannten oder durch einfache Nachfrage am Wohnort 
des Gläubigers ermittelten Erben zu richten. 
Ist dem Pfandgericht bekannt, daß die Forderung von dem letzten in den Büchern bezeich- 
neten Gläubiger auf einen andern übergegangen ist, so ist — wenn nötig nach Anstellung 
geeigneter Ermittlungen — die Benachrichtigung auch an den neuen Gläubiger mit der Auf- 
forderung zu richten, dem Pfandgericht seine Rechtsnachfolge durch Urkunden nachzuweisen und 
die Überschreibung der Forderung zu beantragen. 
811. 
Die Zustellung der Mahnschreiben erfolgt: 
1 innerhalb des Großherzogtums durch den Gemeindediener, außerhalb der Eintrags- 
gemeinde durch Vermittlung des Bürgermeisteramts, nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 
der Verordnung vom 19. November 1899 über die Zustellungen und die Behändigungen 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 583); 
2. außerhalb des Großherzogtums, jedoch im Deutschen Reich durch vereinfachte post- 
amtliche Zustellung (Anweisung über das Verfahren bei der postamtlichen Bestellung 
von Schreiben mit Zustellungsurkunde vom 26. Oktober 1899 —. Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 603);
	        
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