Nr. XVIII. 19
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Inhalt.
Gesetz: das Hinterlegungagesetz betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend.
Gcsetz.
Das Hinterlegungsgesetz betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
(Vom 7. Mai 1910.)
Erster Teil.
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten.
I. Orgauisation und Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen.
81.
Für die gesetzlich angeordnete oder zugelassene Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten sind die Finanzämter die öffentlichen Hinterlegungsstellen. Zur Anlegung von
Mündelgeld sind sie nicht bestimmt.
82.
Wo ein örtliches Bedürfnis besteht, können durch das Finanzministerium im Benehmen
mit dem Justizministerium besondere Hinterlegungs-Annahmestellen errichtet werden. Die Er-
richtung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Annahmestelle untersteht der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat,
und vertritt sie in dem Annahme-Verfahren mit der Wirkung, daß die Hinterlegung als bei
dieser Hinterlegungsstelle erfolgt gilt.
83.
In Hinterlegungssachen unterstehen die Finanzämter einer besonderen, durch landesherrliche
Verordnung zu bestimmenden Aufsichtsbehörde.
Gesetzes- und Verorduungsblatt 1910. 32