Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XVIII. 19 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Inhalt. 
Gesetz: das Hinterlegungagesetz betreffend. 
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. 
  
  
  
Gcsetz. 
Das Hinterlegungsgesetz betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
(Vom 7. Mai 1910.) 
Erster Teil. 
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten. 
I. Orgauisation und Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen. 
81. 
Für die gesetzlich angeordnete oder zugelassene Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und 
Kostbarkeiten sind die Finanzämter die öffentlichen Hinterlegungsstellen. Zur Anlegung von 
Mündelgeld sind sie nicht bestimmt. 
82. 
Wo ein örtliches Bedürfnis besteht, können durch das Finanzministerium im Benehmen 
mit dem Justizministerium besondere Hinterlegungs-Annahmestellen errichtet werden. Die Er- 
richtung ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die Annahmestelle untersteht der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat, 
und vertritt sie in dem Annahme-Verfahren mit der Wirkung, daß die Hinterlegung als bei 
dieser Hinterlegungsstelle erfolgt gilt. 
83. 
In Hinterlegungssachen unterstehen die Finanzämter einer besonderen, durch landesherrliche 
Verordnung zu bestimmenden Aufsichtsbehörde. 
Gesetzes- und Verorduungsblatt 1910. 32
	        
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