Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. II. 5 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 12. Jannar 1910. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Gewerbeordnung betresfend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 31. Dezember 1909.) 
Den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend. 
Zum Vollzug der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 667), wird verordnet, 
wie folgt: 
Artikel I. 
Die §8 144 bis 160 der Verordnung vom 24. März 1892, betreffend den Vollzug der 
Gewerbeordnung, werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
VII. Arbeitsordnungen. 
144. 
Pflicht zur Erlassung einer Arbeitsordnung. 
Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung besteht mit den aus § 154 Absatz 1 
Ziffer 1 bis 3 der Gewerbeordnung sich ergebenden Ausnahmen nach § 134 a der Gewerbe- 
ordnung für jeden Betrieb, in welchem in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden. 
Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes 
Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens 20 Arbeiter beschäftigt 
werden. Bei Ermittelung der Zahl der Arbeiter kommen die Betriebsbeamten, Werkmeister 
und Techniker nicht in Anrechnung. 
Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung besteht ferner nach § 139 k der 
Gewerbeordnung für jede offene Verkaufsstelle, in der in der Regel mindestens 20 Gehilfen 
und Lehrlinge beschäftizt werden. Bei Ermittelung dieser Zahl kommen die Gehilfen nicht 
in Anrechnung, die wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit oder aus andern Gründen 
nur vorübergehend angenommen werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblait 1910. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.