Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

290 XXII. 
Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, 
Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet 
werden können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie 
über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zu- 
lässig, wenn sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogen- 
zahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. 
3. In demselben § (8) erhält der Absatz Xr#l folgende Fassung: 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pfennig für je 25 Gramm 
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender 
Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts 
abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von 
zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich 
sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere 
Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen 
Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, un- 
gehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete 
oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, ge- 
hefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften 
entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen 
nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. 
1. In demselben § (8) ist der bisherige Absatz XVl zu streichen. 
5. Im § 12 „Pakete“ sind als neue Absätze hinzuzufügen: 
XI. Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs- 
bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer 
Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigung aus- 
gestellt. 
XII. Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und können 
zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden. Einzel- 
formulare werden unentgeltlich abgegeben. 
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post ge- 
lieferten Formularen genau übereinstimmen. 
XII. Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im For- 
mular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers sowie 
den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf 
dem Formular zu entrichten. 
6. Im §18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Wechselakzepten“ ist unter N als zweiter Absatz ein- 
zuschalten:
	        
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