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Jahre 1616, Tit. 24, art. 2 statuirt:“ daß die
Weide aufSchlaͤgen unter 3 Jahren bei Stra-
fe verbothen seyn solle, oder, daß sie nach den
naͤheren Bestimmungen des pragmatischen Ge-
sezes vom 24. Maͤrz 1762. O. 7. nicht blos auf
denSchlaͤgen, sondern uͤberhaupt auf allen jnn-
gen Holzanfluͤgen in so lange nie statt haben
soll, bis gleichwohl der Gipfel des jungen
Anfluges dem Viehe aus dem Maule gewach-
sen, sohin von dem Triebe kein Holzschaden
mehr zu besorgen ist,“heißt im einfachen Sinne
nichts anderes, als: daß in den Waͤldern nur
eine unschaͤdliche Weide gestattet werden koͤn-
ne; die schaͤdliche Weide aber obhne alle Ruͤck-
sicht des Titels, und ohne alle Entschaͤdi-
gung weichen muͤsse.
Unter den Erwerbsarten des Weiderechtes,
worunter aber, nach dem Obigen, immer nur
die unschädliche Weide verstanden wird, lassen
zwar die Geseze, so wie bei allen anderen Servi-
tuten, die Verjährung zu; allein, so wie diese
schon im voraus nach einem anderen Geseze der
alten Forstordnung, Art. 34, sehr strenge be-
wiesen werden muß, so bleibt dem dienstba-
ren Eigentbümer doch auch immer noch die
rechtliche Einwendung des nachweisenden Ge-
gentheiligen und rechtsungültigen Besizanfan-
ges, so wie die Einwendung der prekären Na-
kur des Besizstandes offen.
Das General-Mandat vom Zo. Juli 1723
bat auf die im öffentlichen Eigenthume des
Staates sich befindende Gründe die prekd-
re Natur des Weiderechtes mit eben so vie-
ler historischer Wahrheit, als iuridischem
Scharfsinne auseinander gesezt. Es hat da—
ber aus dieser rechtlichen Ansicht auf solchen
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Gründen die blosse Verjäbrung aus den le-
galen Erwerbsarten einer Servitut förmlich
ausgestrichen, und dagegen verordnet: daß
künftigbin bei allen in Unseren landen befind-
lichen Waiseläckern, Haiden, Mösern, Ge-
bölzen, oder Uns verstandenermassen angebé-
rigen Gründen, welche bisber die Untertha-
nen, oder auch andere, über ihr Eigenthum,
Gerechtigkeit, oder bedürftige Gemeinweide
auf was immer für eine Weise, ohne Beweiß
Unserer Saalbücher, oder anderer bewährter
Ankunftsritel genüst haben, Jemanden die
Weide oder andere Ruzung nicht mehr zuge-
statren sen; es wäre denn, daß sie für solchen
Genuß in Recognitionem Dominiu directi
zu Unseren Kastendmiern eine gewisse gezie-
mende underschwingliche Reichniß, nach Ge-
stalt der Grundgüte und des Betrages, jährlich
abstatten, oder auf selbe ihnen selbst gefällige
Gerechtigkeit nehmen.,
Auf welche Erklärung sich auch das spätere,
als pragmatisches Gesez publizirte General=
Mandat vom 26. Mai 1775 auedrücklich be-
zicbet.
Nach diesen Voraussezungen beschliessen
Wir, soviel Unsere Staats-Waldungen be-
trift, wie folge:
1. Bei den bereits purifizirten Waldun-
gen muß der mit Auforferung von so viel
tausend Tagwerken bergestellte ganz Servi-
tuxen freie Zustand des Restes strengstens ge:
bandhabt werden;
2. weil aber in den zum Schlage reifen-
den Gehölzen, und auch in einigen besonde-
ren Gegenden die Weide und die Streu-Ab-
gabe unschädlich seyn kann, so soll diese