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Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier,
Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet
werden können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie
über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zu-
lässig, wenn sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogen-
zahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann.
3. In demselben § (8) erhält der Absatz Xr#l folgende Fassung:
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pfennig für je 25 Gramm
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender
Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts
abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von
zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich
sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere
Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen
Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, un-
gehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete
oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, ge-
hefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften
entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen
nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind.
1. In demselben § (8) ist der bisherige Absatz XVl zu streichen.
5. Im § 12 „Pakete“ sind als neue Absätze hinzuzufügen:
XI. Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs-
bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer
Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigung aus-
gestellt.
XII. Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und können
zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden. Einzel-
formulare werden unentgeltlich abgegeben.
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post ge-
lieferten Formularen genau übereinstimmen.
XII. Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im For-
mular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers sowie
den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf
dem Formular zu entrichten.
6. Im §18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur
Einholung von Wechselakzepten“ ist unter N als zweiter Absatz ein-
zuschalten: