Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 427 
wollen, haben von diesem Vorhaben der Staatsbehörde Anzeige zu erstatten. Die letztere kann 
die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn die sittliche Würdigkeit der betreffenden Person 
beanstandet ist. 
8 137. 
Kirchlichen Korporationen und Stiftungen ist die Errichtung von Lehr= und Erziehungs- 
anstalten nur auf Grund eines besonderen Gesetzes gestattet. 
Die Erteilung von Unterricht an Lehranstalten durch Mitglieder religiöser Orden oder 
ordensähnlicher religiöser Kongregationen bedarf der Genehmigung durch die Staatsregierung. 
8 138. 
Alle nicht-staatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten stehen unter Staatsaussicht. 
Diese umfaßt das Recht der Einsichtnahme und der Vornahme von Prüfungen. 
133. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 8§§ 133 bis 137 unterliegen den Straf- 
bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. Oktober 1863. 
Überdies kann die Schließung einer nicht-staatlichen Lehr= und Erziehungsanstalt durch 
die Staatsbehörde verfügt werden: 
wenn dieselbe errichtet wurde, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, 
wenn diese Voraussetzungen in der Folge in Wegfall kommen, 
3. wenn die von den Staatsbehörden zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ge- 
machten Auflagen nicht erfüllt werden, 
S — 
4. wenn trotz wiederholter Bestrafung (Absatz 1) den gesetzlichen Bestimmungen zuwider- 
gehandelt wird. 
Neunter Titel. 
Vollzugsbestimmungen. 
8 140. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrat, in zweiter Instanz der 
Verwaltungsgerichtshof — entscheiden Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes 
über Beiträge und persönliche Leistungen Einzelner zu den Kosten der Volksschulverbände. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen Ent— 
scheidungen der Verwaltungsbehörden: 
über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang von (Volks-) Schulverbänden; 
über die aus dem Schulgesetz abzuleitende Verpflichtung von Gemeinden und abge- 
sonderten Gemarkungen zu Leistungen für Unterhaltung von Volksschulen; 
über die Verpflichtung der Staatskasse zur Übernahme eines Anteils am Schul- 
aufwand einzelner minder leistungsfähiger Gemeinden;
	        
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