Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

428  XXIX.

4.  über  das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  zur  Unterstellung  einer  Veranstaltung
unter  die  Bestimmungen  der  88  133,  134,  135  und  137  des  Gesetzes  sowie  darüber,
ob  die  in  8  133  Absatz  2  Ziffer  1,  Ziffer  3  Absatz  1,  und  Ziffer  4  bezeichneten
Nachweise  als  erbracht  zu  gelten  haben  und  ob  die  von  der  Staatsbehörde  verfügte
Schließung  einer  Anstalt  oder  die  Untersagung  der  gewerbsmäßigen  Erteilung  von
Privatunterricht  zu  Recht  erfolgt  ist.

8  141.

Die  Verwaltungsbehörden,  welche  die  in  diesem  Gesetze  erwähnten  behördlichen  Obliegen—
heiten  und  Befugnisse  wahrzunehmen  haben,  werden,  soweit  dieselben  nicht  durch  Gesetz  be—
zeichnet  sind,  durch  Verordnung  bestimmt.

Ferner  bleibt  es  der  Verordnung  überlassen,  die  sonstigen  zur  Ausführung  dieses  Ge—
setzes  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

Übergangsbestimmungen.
J.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen
hinsichtlich  der  Vorschriften  in  den  §§  6,  58,  72  und  93  bis  108,  63,  66  Absatz  33,  129
Absatz  4,  132  mit  dem  1.  Januar  1910,  im  übrigen  mit  dem  Tag  der  Verkündung  in
Wirksamkeit.

Knaben  und  Mädchen,  die  nach  den  Bestimmungen  des  bisherigen  Gesetzes  in  die  Volksschule
  eingetreten  sind,  werden  aus  derselben  auf  Ostern  des  Jahres  entlassen,  in  dem  sie  bis
zum  30.  Juni  das  14.  Lebensjahr  vollenden.

II.

1.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen,  welche  am  1.  Januar  1910  Inhaber  von  Volksschulhauptlehrerstellen
  waren  —  §§  19,  54  Absatz  2,  129,  130  und  132  —  erhalten
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1910  innerhalb  der  Grenzen  der  in  den  SS§  58,  66
Absatz  3  a  und  129  Absatz  4  bezeichneten  neuen  Höchstgehalte:

a.  die  Zulage  oder  die  dem  abgelaufenen  Teil  der  Zulagefrist  entsprechende  Teilzulage,
  die  sich  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  auf  den  1.  Jannar  1910  ergibt,

b.  eine  außerordentliche  Zulage  von  einhundert  Mark,

mindestens  jedoch  den  neuen  Anfangsgehalt.

:  Diejenigen  in  Ziffer  1  bezeichneten  Hauptlehrer  und  Hauptlehrerinnen,  die  am
1.  Januar  1910  im  Bezug  des  seitherigen  Höchstgehalts  waren,  erhalten  die  Zulage
oder  Teilzulage  nach  Ziffer  1  a  nach  Maßgabe  des  seit  dem  Einrücken  in  den  Höchstgehalt
  umlaufenen  Zeitraums  aus  dem  für  die  letzte  Zulage  im  Gesetz  vom  19.  Juli  1906

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