Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

428 XXIX. 
4. über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Unterstellung einer Veranstaltung 
unter die Bestimmungen der 88 133, 134, 135 und 137 des Gesetzes sowie darüber, 
ob die in 8 133 Absatz 2 Ziffer 1, Ziffer 3 Absatz 1, und Ziffer 4 bezeichneten 
Nachweise als erbracht zu gelten haben und ob die von der Staatsbehörde verfügte 
Schließung einer Anstalt oder die Untersagung der gewerbsmäßigen Erteilung von 
Privatunterricht zu Recht erfolgt ist. 
8 141. 
Die Verwaltungsbehörden, welche die in diesem Gesetze erwähnten behördlichen Obliegen— 
heiten und Befugnisse wahrzunehmen haben, werden, soweit dieselben nicht durch Gesetz be— 
zeichnet sind, durch Verordnung bestimmt. 
Ferner bleibt es der Verordnung überlassen, die sonstigen zur Ausführung dieses Ge— 
setzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
Übergangsbestimmungen. 
J. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen 
hinsichtlich der Vorschriften in den §§ 6, 58, 72 und 93 bis 108, 63, 66 Absatz 33, 129 
Absatz 4, 132 mit dem 1. Januar 1910, im übrigen mit dem Tag der Verkündung in 
Wirksamkeit. 
Knaben und Mädchen, die nach den Bestimmungen des bisherigen Gesetzes in die Volks- 
schule eingetreten sind, werden aus derselben auf Ostern des Jahres entlassen, in dem sie bis 
zum 30. Juni das 14. Lebensjahr vollenden. 
II. 
1. Die Lehrer und Lehrerinnen, welche am 1. Januar 1910 Inhaber von Volksschul- 
hauptlehrerstellen waren — §§ 19, 54 Absatz 2, 129, 130 und 132 — erhalten 
mit Wirkung vom 1. Januar 1910 innerhalb der Grenzen der in den SS§ 58, 66 
Absatz 3 a und 129 Absatz 4 bezeichneten neuen Höchstgehalte: 
a. die Zulage oder die dem abgelaufenen Teil der Zulagefrist entsprechende Teil- 
zulage, die sich nach den bisherigen Bestimmungen auf den 1. Jannar 1910 ergibt, 
b. eine außerordentliche Zulage von einhundert Mark, 
mindestens jedoch den neuen Anfangsgehalt. 
: Diejenigen in Ziffer 1 bezeichneten Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen, die am 
1. Januar 1910 im Bezug des seitherigen Höchstgehalts waren, erhalten die Zulage 
oder Teilzulage nach Ziffer 1 a nach Maßgabe des seit dem Einrücken in den Höchst- 
gehalt umlaufenen Zeitraums aus dem für die letzte Zulage im Gesetz vom 19. Juli 1906 
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