Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX.  427

wollen,  haben  von  diesem  Vorhaben  der  Staatsbehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Die  letztere  kann
die  Ausübung  der  Tätigkeit  untersagen,  wenn  die  sittliche  Würdigkeit  der  betreffenden  Person
beanstandet  ist.
8  137.

Kirchlichen  Korporationen  und  Stiftungen  ist  die  Errichtung  von  Lehr=  und  Erziehungsanstalten
  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes  gestattet.

Die  Erteilung  von  Unterricht  an  Lehranstalten  durch  Mitglieder  religiöser  Orden  oder
ordensähnlicher  religiöser  Kongregationen  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  Staatsregierung.

8  138.
Alle  nicht-staatlichen  Lehr=  und  Erziehungsanstalten  stehen  unter  Staatsaussicht.
Diese  umfaßt  das  Recht  der  Einsichtnahme  und  der  Vornahme  von  Prüfungen.

133.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  8§§  133  bis  137  unterliegen  den  Strafbestimmungen
  des  Polizeistrafgesetzbuchs  vom  31.  Oktober  1863.

Überdies  kann  die  Schließung  einer  nicht-staatlichen  Lehr=  und  Erziehungsanstalt  durch
die  Staatsbehörde  verfügt  werden:
wenn  dieselbe  errichtet  wurde,  ohne  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  erfüllt  waren,
wenn  diese  Voraussetzungen  in  der  Folge  in  Wegfall  kommen,
3.  wenn  die  von  den  Staatsbehörden  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  gemachten

  Auflagen  nicht  erfüllt  werden,

S  —

4.  wenn  trotz  wiederholter  Bestrafung  (Absatz  1)  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwidergehandelt
  wird.
Neunter  Titel.
Vollzugsbestimmungen.
8  140.
Die  Verwaltungsgerichte  —  in  erster  Instanz  der  Bezirksrat,  in  zweiter  Instanz  der

Verwaltungsgerichtshof  —  entscheiden  Streitigkeiten  des  öffentlichen  Rechtes
über  Beiträge  und  persönliche  Leistungen  Einzelner  zu  den  Kosten  der  Volksschulverbände.
Der  Verwaltungsgerichtshof  erkennt  in  erster  und  letzter  Instanz  auf  Klagen  gegen  Ent—
scheidungen  der  Verwaltungsbehörden:
über  den  zwischen  den  Beteiligten  streitigen  Umfang  von  (Volks-)  Schulverbänden;
über  die  aus  dem  Schulgesetz  abzuleitende  Verpflichtung  von  Gemeinden  und  abgesonderten
  Gemarkungen  zu  Leistungen  für  Unterhaltung  von  Volksschulen;
über  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur  Übernahme  eines  Anteils  am  Schulaufwand
  einzelner  minder  leistungsfähiger  Gemeinden;