596 XXXIX.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Artikel 50.
Gewährung der Sportelfreiheit.
Die auf Grund des Gesetzes ergehenden Verfügungen der Staatsbehörden erfolgen, soweit
ein Sportelansatz der Verbandsverwaltung oder den Versicherungsanstalten zur Last fallen
würde, sportelfrei.
Artikel 51.
Inkrafttreten des Gesetzes; Vollzug desselben.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes wird durch landesherr-
liche Verordnung bestimmt.') Das Ministerium des Innern ist, soweit erforderlich im Be-
nehmen mit den anderen Ministerien, mit dem Vollzug des Gesetzes und der Erlassung der
Ausführungsvorschriften betraut.
"*) Vergleiche landesherrliche Verordnung vom 21. November 1890. — Vorstehende Fassung gilt vom Inkrafltreten des
Viehseuchengesetzes an.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.