Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. LII. 49 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. Jannar 1910. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten: die Ausbildung von staatsgeprüsten Ingenieuren und Juristen im höheren 
Eisenbahnverwaltungsdienst betreffend; des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die 
Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betressend; des Ministeriums des Innern: die Be- 
schäftigung ingendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaacen, Abfällen oder Lumpen betreffend; die 
öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 8. Jannar 1910.) 
Die Ausbildung von staatsgeprüften Ingenieuren und Juristen im höheren Eisenbahnverwaltungsdienst 
betreffend. 
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 8. Jannar 1909, die Vorbereitung 
für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und in der Eisenbahnverwaltung 
betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 3) wird folgendes bestimmt: 
1. Die in den höheren Eisenbahnverwaltungsdienst übernommenen staatsgeprüften 
Ingenieure werden in der Regel gegen Vergütung verwendet und zwar in folgender Weise: 
a zu ihrer weiteren Ausbildung werden sie beschäftigt: 
4. zwei Monate bei Bezirksstellen, davon mindestens einen Monat bei einer Betriebs- 
inspektion, die übrige Zeit die Bauingenieure bei einer Maschineninspektion, die 
Maschineningenieure bei einer Bahnbauinspektion; 
vier Monate bei einem Stationsamt mit vereinigtem Dienst und zwar: 
zwei Monate im Personen-Abfertigungs= und Telegraphendienst einschließlich Kassen- 
und Rechnungsdienst sowie Schriftverkehr; 
zwei Monate im Güterabfertigungsdienst einschließlich Kassen= und Rechnungsdienst 
sowie Schriftverkehr; 
. sechs Monate bei Güterverwaltungen in allen Geschäftszweigen; 
. zwei Monate bei einem Stationsamte l. Klasse mit einfacheren Dienstverhältnissen 
in allen Zweigen des Betriebsdienstes; 
vier Monate bei Stationsämtern I. Klasse mit schwierigeren Dienstverhältnissen in 
allen Zweigen des Betriebsdienstes. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 8 
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