Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XLIX. 
a. ihre Einkommensteuersätze unter 8 Mark oder 
b. ihre Vermögenssteueranschläge unter 3 000 Mark betragen, 
so sind bei ihnen ersterenfalls (a) nur die vorhandenen Vermögenssteueranschläge 
in Spalte 3 oder letzterenfalls (b) nur die vorhandenen Einkommensteuersätze in 
Spalte 5 aufzunehmen. 
3. Die Steueranschläge und Steuersätze von in gemischter Ehe lebenden Ehegatten 
(Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3 und 5 
eingetragen und es wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von K ½ 
mit den vollen Steneranschlägen und Steuersätzen in Spalte 2 angedeutet. Lebt 
jedoch ein evangelischer Ehegatte von dem andern nicht evangelischen Ehegatten 
dauernd getrennt, so werden seine Steueranschläge und Steuersätze im vollen 
Betrag in Spalte 3 und 5 ausgenommen. 
Bei Steuerpflichtigen, welche in gemischter Ehe leben, bleiben Einkommensteuer- 
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8 , . 3000 » 
sätze unter 2 4 Mark oder Vermögenssteueranschläge unter 2 1500 
Mark außer Betracht. 
Im ersten Satz von Absatz 5 wird „Einkommensteueranschlägen“ durch „Ein- 
kommensteuersätzen“ und im Schlußsatz von Absatz 6 „Vermögens= und Einkommens- 
steueranschläge“ durch „Vermögenssteueranschläge und Einkommensteuersätze“ ersetzt. 
In Absatz 7 fallen die Worte „der Vermögenssteueranschläge“ sowie „und die Teil- 
beträge der Einkommensteueranschlige . auf die nächst niedrige durch 5 teilbare 
Zahl“ weg. 
  
  
§ 16 Albsatz 1 erhält nachstehende Fassung: 
Der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten von den in den Registern eingetragenen 
Steueranschlägen und Steuersätzen sind die nach Bekanntmachung im Staatsanzeiger 
vom Staatsministerium genehmigten Steuerfüße zugrunde zu legen. 
In § 18 Absatz 2 wird zwischen „Gesamtsteueranschlägen" und „die Steuerbetreffnisse" 
eingeschoben: „und Gesamtsteuersätzen“. 
In § 19 Absatz 1 Satz 2 treten zwischen „und“ und „Steuerbeträge“ die Worte: 
„Steuersätze sowie der“. 
In §20 Absatz 1 werden nach „Steueranschläge“ die Worte: „und Steuersätze“ ein- 
geschoben. Zugleich erhält die Inhaltsangabe in dem zugehörigen Randbeisatz die 
Fassung: „Summarische Darstellung der Steueranschläge, Steuersätze und Steuer- 
beträge“. 
8§ 25 erleidet folgende Anderungen: 
Absatz 2 Buchstabe à wird gefaßt: 
„. War ein Inhaber von staatssteuerpflichtigem Einkommen oder Vermäögen gemäß 
Artikel 13 Absatz 1n oder b des Gesetzes zur kirchlichen Einkommen= oder Ver-
	        
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