Nr. UI. 811
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. Dezember 1910.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betressend; des Ministeriums des
Innern: die Badische Bank belreffend; die Prüfungsordnung für Apotheker betreffeud.
Bekanntmachung.
(Vom 27. Dezember 1910.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom #r0. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 21. Dezember 1910 einige Anderungen und Ergänzungen erfahren. Diese
Verordunng wird nachstehend veröffentlicht.
Karlsruhe, den 27. Dezember 1910.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Karrer.
Berlin W 66, den 21. Dezember 1910.
Anderung der Vostordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert:
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter V im
ersten und letzten Satze hinter „Knuallkorke“ einzuschalten: „und Knallkapseln".
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist der Absatz vll wie folgt zu ändern:
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 117