Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. VIII. 77 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 8. März 1910. 
Juhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: der Ministerien der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts und des Innern: die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend; des Ministeriums der 
Justiz, des Kulius und Unterrichts: den Vollzug des Gesetzes vom 7. Februar 1910, die Bereinigung der 
altrechtlichen Grund= und Unterpsandsbücher betreifend; der Ministerien des Innern und der JFustiz, des 
Kultus und Unterrichs: die Führung des Verzeichnisses der angemeldeten Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen 
wirtschaftlichen Vereine (Körverschaftsverzeichnis) betreffend; des Ministeriums des Innern: das Ordnungsstraf- 
vei fahren wegen verbotenen Börsenterminhandels betressend; das Viehieuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche 
und Osterreich-Ungarn betreffend; die Ein, und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 29. Januar 1910.) 
Die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend. 
Infolge Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 6. Ok- 
tober 1909 Nr. 857 58 wird die Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Seite 2) in der Fassung der Verordnungen vom 
24. März 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 539) und vom 27. August 1902 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 257) geändert, wie folgt: 
In § 6 haben die Absätze 1 und 2 künftighin zu lauten: 
„Für schriftliche Gutachten und Berichte in Parteisachen (mit Ausnahme der bloßen Vor- 
lage= und Erinnerungsberichte, der Eröffnungsschreiben) werden 80 Pfennig vergütet. 
Beauftragt der Bürgermeister einen anderen Gemeindebeamten mit deren Abfassung, so 
erhalten von der Gebühr der Bürgermeister 30 Pfennig, der Verfasser 50 Pfennig. Gleiches 
ist der Fall bezüglich der Gebühr des § 11 Ziffer 4, wenn der Bürgermeister mit der Auf- 
nahme des Gesuchs einen anderen beauftragt."“ 
In § 7 Absatz 2 wird statt „10 Pfeunig“ gesetzt „15 Pfennig“. 
In Ss werden die Worte „Lagerbücher" und „des Vermessungswerks mit Materialien“ gestrichen. 
§9 erhält folgende Fassung: 
„Der Bürgermeister erhält für Vermögenszeugnisse 60 Pfennig, für andere Zeugnisse 
30 Pfennig, ferner für die Beglaubigung von Abschriften im Besitze der Gemeindeverwaltung 
befindlicher Schriftstücke und von Auszügen daraus neben der etwa nach § 7 zu erhebenden 
Schreibgebühr 30 Pfennig. 
Für die Bestätigung der Unterschrift in Fällen, in welchen die Form der öffentlichen 
Beglaubigung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (5 119 Absatz 4 des Kuostengesetzes vom 24. Sep- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910.
	        
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