Lotto. 455
3) wer für nicht erlaubte Lotterien oder Ausspielungen Loose verkauft
oder Theilnehmer sammelt;
4) wer mit Promessen auf Prämien in= oder ausländischer Lotterieanlehen
Handel treibt.
Art. 102. Wer in einer auswärtigen in Bayern nicht zugelassenen
Lotterie spielt, wird an Geld bis zu 50 fl. gestraft.
Art. 103. Wer in öffentlichen Blättern oder Anschlägen unerlaubte
Lotterien oder Ausspielungen ankündigt, Loose oder Promessen
hiezu oder Promessen auf Prämien in= oder ausländischer Lotterieanlehen
ausbietet oder zur Theilnahme an solchen Unternehmungen einladet, wird
an Geld bis zu 50 fl. gestraft.
Gleicher Strafe unterliegt der Redacteur oder soferne dieser für
Ankündigungen nicht verantwortlich ist, der Verleger des öffentlichen
Blattes, welches die betreffende Ankündigung aufgenommen hat.
An die Stelle der früheren Verordn. vom 24. Juni 1862, R. Bl.
S. 1426, tritt die neue k. Verordn. vom 10. Juli 1867, R. Bl. 810,
die Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
und zur Aufstellung von Glücksbuden betr., des Inhalts:
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf die Art. 101, 102 und 103
des P. St.G.B. über die Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Lotterien oder
Ausspielungen und zur Ausstellung von Glücksbuden an öffentlichen Orten zu verordnen,
was folgt:
& 1.
Die Bewilligung zu öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen beweglicher
Sachen oder zur Ausstellung von Glücksbuden an öffentlichen Orten wird ertheilt:
1) von der einschlägigen Kreieregierung, Kammer des Innern, wenn der Absatz
der Loose sich nur auf den Regierungsbezirk erstreckt,
2) von dem Staatsministerium des Innern, wenn dieser Absatz auf mehrere
oder alle Regierungsbezirke ausgedehnt oder die Bewilligung zu periodisch
wiederkehrenden Lotterien oder Ausspielungen nachgesucht wick
Bei Ertheilung der Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher, aus Anlaß
von Jahrmärkten, Kirchweihen oder Volksfesten unternommener Lotterien oder
Ausspielungen unbedeutender Gegenstände ohne Geldgewinnste und gegen geringen
Einsatz ist die Zustimmung der betreffenden Ortspolizeibehörden vorzubehalten.
2.
Von den Bestimmungen des & 1 sind die in Wirthshäusern veranstalteten
Lotterien oder Ausspielungen von Eßwaaren ausgenommen, zu welchen die Bewilligung
von der Ortopolizeibehörde, in der Haupt= und Residenzstadt München
von der Polizeidirection ertheilt wird.
83.
Unsere allerhöchste Bewilligung ist erforderlich:
1) zu öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen von unbeweglichen und denselben
gleich geachteten Sachen,
2) zu Lotterie-Anlehen,
3) zur Zulassung von Lotterien, Ausspielungen oder Lotterien-Anlehen des
Auslandes.
Auf auswärtige Staatsanlehen, sowie auf im Auslande mit Genehmigung
der betreffenden Staatsregierung negozirte Privat-Geldanlehen, deren Verzinsung
und Tilgung mit einer Verloosung und mit Prämien verbunden ist, findet die vorstehende
Besimmung nicht Anwendung; vielmehr ist der An= und Verkauf der
Loose solcher auswärtiger Anlehen im Königreiche gestattet, soferne nicht von Un-