Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Lotto.  455

3)  wer  für  nicht  erlaubte  Lotterien  oder  Ausspielungen  Loose  verkauft
  oder  Theilnehmer  sammelt;

4)  wer  mit  Promessen  auf  Prämien  in=  oder  ausländischer  Lotterieanlehen
  Handel  treibt.

Art.  102.  Wer  in  einer  auswärtigen  in  Bayern  nicht  zugelassenen
  Lotterie  spielt,  wird  an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Art.  103.  Wer  in  öffentlichen  Blättern  oder  Anschlägen  unerlaubte
  Lotterien  oder  Ausspielungen  ankündigt,  Loose  oder  Promessen
hiezu  oder  Promessen  auf  Prämien  in=  oder  ausländischer  Lotterieanlehen
ausbietet  oder  zur  Theilnahme  an  solchen  Unternehmungen  einladet,  wird
an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Gleicher  Strafe  unterliegt  der  Redacteur  oder  soferne  dieser  für
Ankündigungen  nicht  verantwortlich  ist,  der  Verleger  des  öffentlichen
Blattes,  welches  die  betreffende  Ankündigung  aufgenommen  hat.

An  die  Stelle  der  früheren  Verordn.  vom  24.  Juni  1862,  R.  Bl.
S.  1426,  tritt  die  neue  k.  Verordn.  vom  10.  Juli  1867,  R.  Bl.  810,
die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  und  Ausspielungen
  und  zur  Aufstellung  von  Glücksbuden  betr.,  des  Inhalts:

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  die  Art.  101,  102  und  103
des  P.  St.G.B.  über  die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  oder
Ausspielungen  und  zur  Ausstellung  von  Glücksbuden  an  öffentlichen  Orten  zu  verordnen,
  was  folgt:

&  1.
Die  Bewilligung  zu  öffentlichen  Lotterien  oder  Ausspielungen  beweglicher
Sachen  oder  zur  Ausstellung  von  Glücksbuden  an  öffentlichen  Orten  wird  ertheilt:

1)  von  der  einschlägigen  Kreieregierung,  Kammer  des  Innern,  wenn  der  Absatz
der  Loose  sich  nur  auf  den  Regierungsbezirk  erstreckt,

2)  von  dem  Staatsministerium  des  Innern,  wenn  dieser  Absatz  auf  mehrere
oder  alle  Regierungsbezirke  ausgedehnt  oder  die  Bewilligung  zu  periodisch
wiederkehrenden  Lotterien  oder  Ausspielungen  nachgesucht  wick
Bei  Ertheilung  der  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher,  aus  Anlaß

von  Jahrmärkten,  Kirchweihen  oder  Volksfesten  unternommener  Lotterien  oder
Ausspielungen  unbedeutender  Gegenstände  ohne  Geldgewinnste  und  gegen  geringen
Einsatz  ist  die  Zustimmung  der  betreffenden  Ortspolizeibehörden  vorzubehalten.

2.

Von  den  Bestimmungen  des  &  1  sind  die  in  Wirthshäusern  veranstalteten
Lotterien  oder  Ausspielungen  von  Eßwaaren  ausgenommen,  zu  welchen  die  Bewilligung
  von  der  Ortopolizeibehörde,  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München
von  der  Polizeidirection  ertheilt  wird.

83.

Unsere  allerhöchste  Bewilligung  ist  erforderlich:

1)  zu  öffentlichen  Lotterien  oder  Ausspielungen  von  unbeweglichen  und  denselben
  gleich  geachteten  Sachen,

2)  zu  Lotterie-Anlehen,

3)  zur  Zulassung  von  Lotterien,  Ausspielungen  oder  Lotterien-Anlehen  des
Auslandes.

Auf  auswärtige  Staatsanlehen,  sowie  auf  im  Auslande  mit  Genehmigung
der  betreffenden  Staatsregierung  negozirte  Privat-Geldanlehen,  deren  Verzinsung
und  Tilgung  mit  einer  Verloosung  und  mit  Prämien  verbunden  ist,  findet  die  vorstehende
  Besimmung  nicht  Anwendung;  vielmehr  ist  der  An=  und  Verkauf  der
Loose  solcher  auswärtiger  Anlehen  im  Königreiche  gestattet,  soferne  nicht  von  Un-