Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

3.  Bairische  Verfasgung  1818.  17

Wiederbelebung  der  (iemeindekörper  durch  die  Wiedergabe
der  Verwaltung  der  ihr  Wohl  zunächst  berührenden  Angelegeneiten;



Eine  Standschaft  --  hervorgehend  aus  allen  Klassen  der  im
Staate  ansäsSigen  Staatsbürger  ---  mit  den  Rechten  des  Beirates,
der  Zustimmung,  der  Willigung,  der  Wünsche  und  der  Beschwerdeführung
  wegen  verletzter  verfasSungsmässiger  Rechte,  --  berufen
um  in  öffentlichen  Versammlungen  die  WeiSheit  der  Beratung  zu
verstärken,  ohne  die  Kraft  der  Regierung  zu  Schwächen  ;

Endlich  eine  Gewähr  der  VerfasSung,  Sichernd  gegen  willkürlichen
  Wechsel,  aber  nicht  hindernd  das  Fortschreiten  zum
Bessern  nach  geprüften  Erfahrungen.

Baiern!  --  Dies  gind  die  Grundzüge  der  aus  Unserm  freien
Entschlusse  Euch  gegebenen  VerfasSung,  Sehet  darin  die  Grund-Sätze
  eines  Königs,  welcher  das  (zlück  Seines  Herzens  und  den
Ruhm  Seines  Thrones  nur  von  dem  (ilücke  des  Vaterlandes  und
von  der  Liebe  Seines  Volkes  empfangen  will!  --Wir

  erklären  hiernach  folgende  Bestimmungen  als  Verfasgung
des  Königreiches  Baiern:

Titel  I.  Allgemeine  Bestimimungen.

8  1.  Das  Königreich  Baiern  in  der  Gesamt-Vereinigung  aller
-  Altern  und  neuern  Gebietsteile  ist  ein  Souveräner  monarchischer
Staat  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  VerfasSungsurkunde.


8  2.  Für  das  ganze  Königreich  besteht  eine  allgemeine  in
zwei  Kammern  abgeteilte  Ständeversammlung.

Titel  II.  Von  dem  Könige  und  der  Thronfolge,
dann  der  ReichsverwesSung.

8  1.  Der  König  ist  das  Oberhaupt  des  Staats,  vereiniget  in
gich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  Sie  unter  den  von  ihm
gegebenen  in  der  gegenwärtigen  VerfasSungsurkunde  festgesetzten
Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

2.  Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  königfichen
  Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischlinealischen
  Erbfolge.

8  3.  Zur  Succesgsions-Fähigkeit  wird  eine  rechtmässige  Geburt
  aus  einer  ebenbürtigen  ---  mit  Bewilligung  des  Königs  ge-Schlossenen
  Ehe  erfordert.

8  4.  Der  Mannsstamm  hat  vor  den  weiblichen  Nachkommen
den  Vorzug,  und  die  PrinzesgSinnen  Sind  von  der  Regierungsfolge
insolange  ausgeschlossen,  als  in  dem  königlichen  Hause  noch  ein
guccessionsfähiger  männlicher  Sprosse  oder  ein  durch  Erbverbrüderung
  zur  Thronfolge  berechtigter  Prinz  vorhanden  ist.

8  5.  Nach  gänzlicher  ErlöSchung  des  Mannsstammes  und
in  Ermanglung  einer  mit  einem  andern  fürstlichen  Hause  aus  dem

Altmansz,  Urktk.  z.  dtach.  Verfass.-Gesch,  1896--1806.  2