3. Bairische Verfasgung 1818. 17
Wiederbelebung der (iemeindekörper durch die Wiedergabe
der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegeneiten;
Eine Standschaft -- hervorgehend aus allen Klassen der im
Staate ansäsSigen Staatsbürger --- mit den Rechten des Beirates,
der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung
wegen verletzter verfasSungsmässiger Rechte, -- berufen
um in öffentlichen Versammlungen die WeiSheit der Beratung zu
verstärken, ohne die Kraft der Regierung zu Schwächen ;
Endlich eine Gewähr der VerfasSung, Sichernd gegen willkürlichen
Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum
Bessern nach geprüften Erfahrungen.
Baiern! -- Dies gind die Grundzüge der aus Unserm freien
Entschlusse Euch gegebenen VerfasSung, Sehet darin die Grund-Sätze
eines Königs, welcher das (zlück Seines Herzens und den
Ruhm Seines Thrones nur von dem (ilücke des Vaterlandes und
von der Liebe Seines Volkes empfangen will! --Wir
erklären hiernach folgende Bestimmungen als Verfasgung
des Königreiches Baiern:
Titel I. Allgemeine Bestimimungen.
8 1. Das Königreich Baiern in der Gesamt-Vereinigung aller
- Altern und neuern Gebietsteile ist ein Souveräner monarchischer
Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen VerfasSungsurkunde.
8 2. Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in
zwei Kammern abgeteilte Ständeversammlung.
Titel II. Von dem Könige und der Thronfolge,
dann der ReichsverwesSung.
8 1. Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in
gich alle Rechte der Staatsgewalt und übt Sie unter den von ihm
gegebenen in der gegenwärtigen VerfasSungsurkunde festgesetzten
Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
2. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des königfichen
Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischlinealischen
Erbfolge.
8 3. Zur Succesgsions-Fähigkeit wird eine rechtmässige Geburt
aus einer ebenbürtigen --- mit Bewilligung des Königs ge-Schlossenen
Ehe erfordert.
8 4. Der Mannsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen
den Vorzug, und die PrinzesgSinnen Sind von der Regierungsfolge
insolange ausgeschlossen, als in dem königlichen Hause noch ein
guccessionsfähiger männlicher Sprosse oder ein durch Erbverbrüderung
zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.
8 5. Nach gänzlicher ErlöSchung des Mannsstammes und
in Ermanglung einer mit einem andern fürstlichen Hause aus dem
Altmansz, Urktk. z. dtach. Verfass.-Gesch, 1896--1806. 2