Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XIII. *. 
Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. März 1911. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Städtewahlen betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
Verorduung. 
(Vom 24. März 1911.) 
Die Städtewahlen betreffend. 
Auf Grund der §§ 23 und 46 der Städteordnung in der Fassung vom 18. Oktober 1910 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 652) wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 
19. April 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 323) und vom 22. Oktober 1906 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 637) nachstehende 
Skäbtewabßlorönung 
erlassen: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art der Wahlen. 
§ 1. 
(1.) Die Stadtverordneten werden von den Stadtbürgern, die Stadträte von dem Bürger 
ausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl und auf Grund gebundener Wahlvorschlags- 
listen gewählt. (Abschnitt II und III: Verhältniswahlen.) 
(2.) Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister werden von dem Bürgerausschuß nach 
dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewählt. (Abschnitt IVI: Mehrheitswahlen.) 
Reihenfolge der Wahlen. 
(1.) Treffen verschiedene Gemeindewahlen zusammen, so findet zuerst die Wahl der Stadt- 
verordneten statt, auf welche zunächst die Wahl der Stadträte, sodann die des Oberbürger 
meisters und schließlich die der Bürgermeister folgt. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 30