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e) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art,
die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke
nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln
ausgeführt werden.
d) Die Einfuhr von Klanenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem
Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch-
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur
sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch
zu Nutz= oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden.
I0) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffsstationen im
Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizeibehörde
zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen.
165.
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den örtlichen
Verhältnuissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den 88 166, 167 sich ergebenden
Wirkungen zu bilden.
§ 166.
(1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht
entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit
fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten.
(2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens
48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß
der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar:
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur
Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt,
daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen
(Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen
erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung
ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht
gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer An-
weisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
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