Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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e) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, 
die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke 
nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln 
ausgeführt werden. 
d) Die Einfuhr von Klanenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem 
Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch- 
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur 
sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch 
zu Nutz= oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden. 
I0) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffsstationen im 
Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizeibehörde 
zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. 
165. 
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den örtlichen 
Verhältnuissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den 88 166, 167 sich ergebenden 
Wirkungen zu bilden. 
§ 166. 
(1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht 
entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit 
fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 
(2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 
48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß 
der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar: 
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur 
Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, 
daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von 
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen 
(Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen 
erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung 
ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht 
gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer An- 
weisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts 
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
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